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Eine Beihülfe aus den Vorräthen der Bundesfestungen findet nur nach den Bestimmungen
des Festungsreglements statt.
10. Für die im 6# 9 festgesetzte Dauer gewähren sich die Bundesstaaten im ganzen Befreiung
Umfange des Bundesgebiets für ihre Truppen und Heeresanstalten gegenseitig die Befreiung er undt
a) von allen Zöllen, Steuern, Weg= und Brückengeldern, Hafen= und Schifffahrtsgebühren von Abgaben
und anderen öffentlichen Abgaben für die Truppen sowohl, als das mitgeführte oder und Postporto.
nachgesendete Militärgut und die Heeresanstalten,
b) vom Postporto für alle Dienstbriefe und Packete, sodann in Privatangelegenheiten der
Militärs und Militärbeamten für gewöhnliche Briefe und Geldbriefe mit Werth bis
einschließlich 50 Thaler Vereinswährung.
Der Anspruch auf die Abgabenbefreiungen kann nur durch Declaration oder amtliche Zeug-
nisse der competenten Militär= oder Landesbehörden nach den hierüber ergehenden besonderen
Vorschriften geltend gemacht werden.
Zur Erlangung der Portofreiheit muß jede Sendung auf der Adresse als „Feldpostbrief"
(oder Packet) bezeichnet, überdieß müssen Dienstbriefe und Packete mit dem Dienstsiegel ver-
schlossen und mit der Benennung der absendenden Behörde und Unterschrift des expedirenden
Beamten, ebenso Briefe von Officieren und Beamten mit Namen und Charge des Absenders,
Briefe von Soldaten aber mit dem Stempel des betreffenden Truppencommando's auf der
Adresse versehen sein.
Die Militärbehörden haben die Verpflichtung, gegen jeden etwaigen Mißbrauch der Be-
freiungen von Abgaben und Postporto streng einzuschreiten.
§11. Die Wirksamkeit sämmtlicher gegenwärtiger Bestimmungen beschränkt sich auf die Beschränkung
im 6S 9 festgesetzte Dauer eines Bundesaufgebots. Mit dessen Aufhören treten lediglich die He###neen
gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten und die Vereinbarungen und Etappenconven= auf die Dauer
tionen wieder in Kraft, welche über Unterkunft, Verpflegung und andere Bedürfnisse eigener des Buwoes-
und anderer Truppen bestehen. aufgebots.
II. Fperielle Zestimmungen über die verschiedenen Kriegsbedürfnisse.
A. Geldverpflegung und Kriegsausrüstung der Truppen und Heeresanstalten.
612. Die Geldverpflegung der Truppen und Heeresanstalten der einzelnen Contingente und Leistungen
Armeecorps und Alles, was zur feldmäßigen Ausrüstung und Mobilität verselben gehört, — ver einzelnen
wie Bekleidung, Bewaffnung, Pferde, Geschirre, Leder= und Reitzeug, Fahrzeuge, Munition, gente.
Genie- und Artilleriematerial, Schanz- und Handwerkszeug, die feldmäßige Ausrüstung der
dem Heere folgenden beweglichen Hospitäler, Bäckereien, Munitions-, Proviant= und Train-
Colonnen, Pack= und Fuhrwesensbedürfnisse, Vorraths-, Werkstätten= und Canzleimaterialien
— ist dem § 3 entsprechend auf Kosten der betreffenden Regierungen zu beschaffen.