Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

& 4. Irn theoretischer Beziehung erstreckt sich die Prüfung 
A. in der mechanisch-technischen Schule: 
auf Maschinenlehre, 
mechanische Technologie, 
höhere Mathematik und Mechanik, 
fehere Phoft; 
B. in der Ingenieurschule: 
auf Wasser-, Straßen-, Eisenbahn= und Brückenbau, 
Baukunst im Allgemeinen, 
Vermessungslehre und Astronomie, 
höhere Mathematik und Mechanik, 
höhere Phyflk 
Mineralogie und Geognosie; 
C. in der chemisch-technischen Schule: 
auf theoretische Chemie, 
chemische Technologie, 
Mineralogie und Geognosie; 
ßD. in der Abtheilung für Lehrer der Mathematik, Naturwissenschaften 
und Technik: 
auf höhere Mathematik und Mechanik, 
höbere Phyftl, 
Vermessungslehre und Astronomie, 
theoretische Chemie, 
Mineralogie und Geognosie, 
(es sind jedoch hierbei die Hauptfächer des gewählten Berufs maßgebend und es 
können daher Dispensationen von einzelnen Fächern eintreten) 
und wird durch Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, welche innerhalb 4 — 6 Stunden 
für jede Aufgabe unter Clausur stattfindet, bewirkt. 
Die Arbeiten werden von den Lehrern, welche die Aufgaben stellten, censirt und dem 
Prüfungscollegium vorgelegt. 
8 5. Zur Beurtheilung der Fortschritte in den practischen Uebungen und der Fertigkeit 
im Zéichnen werden dem Prüfungscollegium vorgelegt 
die Arbeiten im Entwerfen für A und B, 
die Arbeiten in den Vermessungsübungen und Situationszeichnen für B, 
die Ausarbeitungen über eine größere chemische Untersuchung für C und über eine 
Aufgabe von minderer Ausdehnung für D, 
die Bearbeitung einer physicalischen Untersuchung für D.
	        
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