Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

können,  vom  Staate  salarirt,  ohne  daß  hierzu  ein  Beitrag  zur  Staatscasse  Seiten  des  Gesammthauses
  Schönburg  zu  leisten  ist.

Die  Kosten  des  Expeditionsaufwands  und  die  Besoldung  des  Expedientenpersonals  bei
dem  Staatsanwalte  werden  auf  die  Staatscasse  übernommen,  wogegen

a)  der  Staatsregierung  die  Anstellung  dieses  Expeditionspersonals  zusteht,  und

b)  die  vom  Staatsanwalte  verdienten  Kosten,  soweit  solche  von  den  Betheiligten  eingebracht
werden  können,  zur  Staatscasse  fließen.

Eine  Uebertragung  von  Kosten  und  Verlägen  der  Staatsanwaltschaft  am  Schönburgischen
Bezirksgerichte  wird  dem  Gesammthause  Schönburg  nicht  angesonnen.

Es  findet  jedoch  auch  in  Betreff  der  Kosten,  namentlich  in  Bezug  auf  deren  Einbringung,
Ab=  und  Erstattung  zwischen  dem  Schönburgischen  Bezirksgerichte  und  dem  bei  diesem  angestellten
  Staatsanwalte  ganz  das  nämliche  Verhältniß  statt,  welches  in  der  gedachten  Beziehung
zwischen  den  Königlichen  Bezirksgerichten  und  den  bei  diesen  angestellten  Staatsanwälten
obwaltet.  ·  «

Im  Uebrigen  wird  das  Gesammthaus  Schönburg  die  für  den  Staatsanwalt  beim  Schön—
burgischen  Bezirksgerichte  erforderlichen  Geschäftslocalitäten  im  Gebäude  des  letzteren  beschaffen
und  in  Stand  halten  lassen,  auch  das  bei  dem  Schönburgischen  Bezirksgerichte  fungirende
Dienerpersonal  zur  Aufwartung  und  zum  Botendienste  bei  dem  Staatsanwalte  daselbst  mit
verwendet,  ohne  daß  in  diesen  Beziehungen  Seiten  des  Gesammthauses  Schönburg  irgend
welche  Entschädigung  aus  der  Staatscasse  beansprucht  wird.

VIII.

Unter  dem  im  Erläuterungsrecesse,  Abschnitt  I,  8  12  erwähnten  „betreffenden  Mittel—
appellationsgerichte“  ist  dasjenige  zu  verstehen,  in  dessen  Bezirke  die  Schönburgischen  Receßherrschaften
  gelegen  sind.  «

IX.

Die  Fürsten  und  Grafen,  Herren  von  Schönburg  behalten  auch  in  Criminalsachen  ihren
Gerichtsstand  vor  dem  betreffenden  Mittelappellationsgerichte.

Die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  solchen,  Mitglieder  des  Hauses  Schönburg
angehenden  Strafsachen  werden  durch  Gesetz,  nach  vorgängigem  Einvernehmen  und  mit  Ein—
verständniß  des  Hauses  Schönburg,  soweit  hierbei  die  receßmäßigen  Verhältnisse  in  Frage
kommen,  regulirt  werden.

X.
Die  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften  nach  Maßgabe  des  Organisationsgesetzes
errichteten  Behörden  —  Bezirksgericht  und  Gerichtsämter  —  haben  dieselbe  Competenz,  welche
dieses  Gesetz  den  Behörden  erster  Instanz  beilegt.