Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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stands überhaupt, sowie der Interessen und Angelegenheiten des betreffenden Kreisvereins 
insonderheit. 
Zu a. Von den 8 außerordentlichen Mitgliedern aus der Classe der practischen 
Aerzte haben zu wählen: 
die Kreisvereine der Regierungsbezirke Dresden und Leipzig je 2, 
der Kreisverein des Regierungsbezirks Zwickau. .. . . .. 3, 
der Kreisverein des Regierungsbezirks Budissiin .. 1. 
6. Zu den Stellen der 4 außerordentlichen Mitglieder aus der Classe der practischen 
Apotheker entsendet jeder Kreisverein 1 Mitglied. 
7. Die Wahl geschieht unter Leitung des ärztlichen Beisitzers der betreffenden Kreis- 
direction. Für Behinderungsfälle ist diesem ein anderer, am Sitze der Regierungsbehörde 
wohnhafter, in öffentlichen Functionen stehender Arzt zu substituiren. 
8. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Abstimmung. 
9. Behufs derselben erläßt der nach Punkt 7 zur Leitung des Wahlgeschäfts Berufene 
eine zur Betheiligung daran auffordernde, durch die Leipziger Zeitung und sämmtliche Amts- 
blätter des Regierungsbezirks zu veröffentlichende Bekanntmachung. 
In dieser ist der für die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses 
bestimmte Tag jedesmal im Voraus und zwar mit der Maßgabe zu bezeichnen, daß alle erst 
nach Ablauf dieses Termins eingehende Abstimmungen unberücksichtigt bleiben und uneröffnet 
vernichtet werden würden. 
10. Die Stimmzettel sind von dem Abstimmenden eigenhändig zu schreiben und mit 
Vor= und Zunamen zu unterschreiben, auch mit dessen Privatpetschaft zu besiegeln, hierauf 
aber an die Punkt 7 bestimmte Stelle verschlossen und portofrei einzusenden. 
11. Die eingehenden Stimmzettel werden nach der Zeitfolge des Eingangs auf der 
Außenseite mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet und sodann uneröffnet in die mit dem 
Amtssiegel der Kreisdirection verschlossene Wahlurne gelegt. 
12. Zu der in der Bekanntmachung bezeichneten Zeit findet die Eröffnung der Wahl- 
urne und der darin verwahrten Stimmzettel, sowie die Auszählung der abgegebenen Wahl- 
stimmen statt. 
Für diesen Act hat der die Wahl Leitende sich die Unterstützung von zwei in seinem Wohn- 
orte wohnhaften Vereinsmitgliedern, als Wahlgehülfen, zu erbitten, welche demselben von 
Anfang bis Ende beizuwohnen haben. 
13. Ueber den Verlauf und das Ergebniß des Wahlgeschäfts ist ein von den Wahl- 
gehülfen mit zu unterschreibendes Protocoll zu führen. 
Dieses hat auf Grund der Mitgliederliste (Punkt 3 4, 1) jedesmal zu constatiren, daß 
sämmtliche Abstimmende stimmberechtigte Mitglieder des betreffenden Kreisvereins sind (vergl. 
Punkt 35).
	        
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