Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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63. Verordnung, 
die Erpropriation von Eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch- 
Bayerischen Staatseisenbahn zu Leipzig betreffend; 
vom 3. Juni 1865. 
D. sich die Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn zu Leipzig 
behufs der Erbauung eines neuen Maschinenheizgebäudes und weiterer Gleisvermehrung uner- 
läßlich macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf 
Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
!1855, Seite 120 fg.) andurch verordnet wie folgt: 
&1. Die Bestimmungen im §& 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach 
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende 
Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Leipzig in Anwendung 
zu bringen. 
§& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beobachtenden 
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren 
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374) 
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4. März 1836 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5. März 1844 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
& 3. Von der im & 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
der Stadt Leipzig 
und 
des Dorfes Connewitz 
betroffen. 
Dresden, den 3. Juni 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 21. Juni 1865.
	        
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