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63. Verordnung,
die Erpropriation von Eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-
Bayerischen Staatseisenbahn zu Leipzig betreffend;
vom 3. Juni 1865.
D. sich die Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn zu Leipzig
behufs der Erbauung eines neuen Maschinenheizgebäudes und weiterer Gleisvermehrung uner-
läßlich macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
!1855, Seite 120 fg.) andurch verordnet wie folgt:
&1. Die Bestimmungen im §& 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende
Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Leipzig in Anwendung
zu bringen.
§& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beobachtenden
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374)
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4. März 1836 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5. März 1844 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
& 3. Von der im & 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
der Stadt Leipzig
und
des Dorfes Connewitz
betroffen.
Dresden, den 3. Juni 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Letzte Absendung: am 21. Juni 1865.