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Eisenbahncompagnie beabsichtigten Herstellung einer von Borsdorf über Grimma, Leisnig,
Döbeln, Roßwein und Nossen nach Meißen zu führenden Eisenbahn andurch verordnet,
wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehendlich, soviel die 9§ 7 und 8
jenes Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grund-
steuersystems betreffend (Seite 97 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843),
das Gesetz vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betreffend (Seite 189 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843.)
und durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums
betreffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), abgeändert
worden sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze, leiden auch auf die Ab-
tretung des zu Anlegung der oben gedachten Eisenbahn zwischen Borsdorf und Meißen erforder-
lichen Grundeigenthums Anwendung.
#. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden
Verfahrens und der desfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxatoren
ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen
vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836),
vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844)
und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1859)0 enthalten sind.
# 3 .Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
§# 4. Bei dem Baue der fraglichen Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne zunächst die Fluren von
Borsdorf,
Zweenfurth,
Beucha,
Kleinsteinberg,
der Stadt Naunhof,
sowie die
Naunhofer Staatswaldung