Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

3.

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Diese  Verpflichtung  dauert  bis  zum  vollendeten  31sten  Lebensjahre  und  erlischt  mit  diesem  Zeitpunkte,
  ohne  daß  es  hierzu  einer  besonderen  Verfügung  der  Ersatz-Behörden  bedarf.

In  Bezug  auf  ihre  bürgerlichen  Verhältnisse,  also  auch  auf  Auswanderung,  Reisen  2c.,  sind  die

Mannschaften  der  zweiten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  mit  den  vom
Militairdienst  völlig  Befreiten  gleichgestellt.

Mannschaften  der  zweiten  Klasse  der  Ersatz-Reserve,  welche  durch  Konsulats-Atteste  nachweisen,  daß
sie  in  einem  außereuropäischen  Lande  —  wozu  jedoch  die  Küstenländer  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres  nicht  zu  rechnen  sind  —  eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbetreibende  1c.
erworben  haben,  können  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  ihrer  Heimath  für
die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der  Wiederanmeldung  zur  Stammrolle  beziehungsweise
  von  der  Gestellung  im  Falle  einer  Mobilmachung  oder  außergewöhnlichen  Ergänzung
des  Heeres  dispensirt  werden,  und  ist  ihnen  dies  auf  Verlangen  zu  attestiren.

s8.  50.

Allgemeine  Bestimmungen  über  Entlassung  von  Soldaten  vor  beendeter

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Dienstzeit  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden.“)

Soldaten,  welche  überhaupt  oder  rücksichtlich  der  Waffe,  bei  welcher  sie  dienen,  dienstunbrauchbar

werden,  sind  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  zu  entlassen.

Soldaten,  welchen  nach  erfolgter  Einstellung  durch  den  Tod  des  Vaters  oder  eines  Verwandten  ein

Grundstück,  eine  Handlung  oder  eine  Fabrik,  in  welcher  mehrere  Arbelter  beschäftigt  werden,  zufällt,
können,  wenn  die  persönliche  Verwaltung  vurch  den  Besitzer  nothwendig  erheischt  wird,  zur  Disposition
der  Ersatzbehörden  sogleich  entlassen  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  lange  oder  kurze  Zeit  der  Reklamirte
  bereits  im  Dienst  ist.

Aus  den  sonstigen  im  §.  43.  bezeichneten  Reklamationsgründen  kann  die  Entlassung  eines  Soldaten
vor  beendigter  Dienstzeit  nur  dann  stattfinden,  wenn  der  Grund  der  Reklamatton  nach  dessen  Aushebung
  ohne  Zuthun  des  Reklamirten  oder  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  reklamirt  wird,  eingetreten
  ist.  In  derartigen  Fällen  ist  jedoch  die  Entlassung  des  Reklamirten  der  Regel  nach  nicht  sofort,
sondern  erst  nach  dessen  erfolgter  militairischer  Ausbildung  zu  dem  nächsten  allgemeinen  Entlassungs-Termine
  zu  veranlassen,  was  in  den  diesfälligen  Verfügungen  sogleich  auszusprechen  ist.  Die  Führung
  des  Reklamaten  während  seiner  Dienstzeit  kommt  bei  der  Entscheidung  nur  dann  in  Betracht,
wenn  dieselbe  die  Annahme  begründet,  dab  der  zu  Entlassende  den  Verpflichtungen  nicht  genügen
werde,  um  derentwillen  die  Reklamation  erfolgt  ist.

4Eben  so  soll  die  Entlassung  von  Soldaten,  hinsichtlich  derer  die  Reklamationen  von  den  Ersatzbehörden

vor  ihrer  Einstellung  den  Vorschristen  gemäß  abgelehnt  worden  sind,  in  Folge  der  nach  3.  108.,  7.
gegen  diese  Entscheidung  eingelegten  Berufung  nur  aus  besonderen,  in  den  jeweiligen  eigenthümlichen
Verhältnissen  des  Reklamirten  begründeten  Billigkeits-Rücksichten  erfolgen,  und  zwar  der  Regel  nach
erst  zu  dem  ad  3.  angegebenen  Zeitpunkte.

·%%;cf.  XV.  Abschnitt.