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Artikel 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der contrahirenden Staaten
in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten
Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Local= und Bezirksstellen für die Zoll-
erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach
gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen
Gliedern des Gesammtvoereins innerhalb ihres Gebiets überlassen.
Artikel 28.
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebiets, wird die
Leitung des Dienstes der Local= und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemein-
schaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren
Zolldirectionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates
untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäfts-
ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber
wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze
bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Generalinspector in
den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll-
direction.
Ueber einige Abänderungen in der Organisation der Zolldirection in Frankfurt ist eine
besondere Uebereinkunft getroffen worden.
Artikel 29.
Die von den Zollerhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellen-
den Quartalextracte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Final-
abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den Zolldirectionen nach vorangegangener
Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen und diese an das in Berlin bestehende
Centralbüreau des Zollvereins eingesendet.
Auf den Grund dieser Uebersichten wird von dem Centralbüreau von drei zu drei
Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe
den Centralfinanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die
etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der
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