Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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der nämlichen oder unter anderer Gerichtsbarkeit gelegen sein, sind auf das Folium des Haupt— 
grundstücks als Zubehörungen einzutragen. 
111. Liegen Zubehörungen in dem Bezirke eines anderen Gerichts, so sind sie zwar 
in dem Grund= und Hypothekenbuche desselben unter einer eigenen Nummer auf ein besonderes 
Folium einzutragen, doch ist dabei zu bemerken, daß sie Zubehörungen eines zugleich zu be- 
zeichnenden anderen Grundstücks sind. 
& 112. So lange das Zubehörungsverhältniß eines Grundstücks besteht, findet rück- 
sichtlich desselben keine weitere Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch des Gerichts, 
in dessen Bezirke es gelegen ist, statt, als die einer Veränderung in der Person des Eigen- 
thümers. Die Grund= und Hypothekenbehörde des Hauptgrundstücks hat deshalb von jeder 
solchen Veränderung demjenigen Gerichte, in dessen Bezirke Zubehörungen gelegen sind, unter 
Mittheilung einer Abschrift des auf dem Folium des Hauptguts bewirkten Eintrags eines 
neuen Eigenthümers, Nachricht zu geben. 
113. Werden in Folge der Zusammenlegung von Grundstücken Eigenthümern der- 
selben Wirthschaftswege und feste Abzugsgräben als gemeinschaftliches Eigenthum angewiesen, 
so gelten in Betreff der Eröffnung eines Foliums für dasselbe die Vorschriften der Verordnung, 
die Anlegung von Grund= und Hypothekenbuchsfolien für gewisse Bodenflächen bei Grund- 
stückszusammenlegungen betreffend, vom 29. April 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 186 1, Seite 71). 
& 114. Das Folium eines Grund= und Hypothekenbuchs muß angeben: 
1) das Grundstück, für welches es angelegt worden ist, mit seinen unbeweglichen Zu- 
behörungen, ingleichen alle Veränderungen, welche sich an dem Grundstücke und den unbe- 
weglichen Zubehörungen desselben durch Abtrennung oder durch Hinzuschlagung von Grund- 
stücken zutragen, 
2) die besondere rechtliche Eigenschaft des Grundstücks, welche eine Beschränkung des 
jedesmaligen Eigenthümers in der freien Verfügung zur Folge hat, wie die Lehnseigenschaft, 
die Eigenschaft einer Familienanwartschaft und die sich in der rechtlichen Eigenschaft des Grund- 
stücks ereignenden Veränderungen, 
39) die auf dem Grundstücke haftenden Reallasten, sowie die an denselben durch Erhöhung, 
Verminderung oder Erlöschen sich ergebenden Veränderungen, 
4) den Eigenthümer des Grundstücks nebst dem Rechtsgrunde zu dem Eigenthume, 
auch, wenn der Rechtsgrund zu dem Eigenthume in einem Kaufvertrage besteht, Angabe des 
Kaufpreises, sowie die durch Uebergang des Eigenthums auf einen Anderen sich ereignenden 
Veränderungen, 
5) die Beschränkungen des Eigenthümers in der Verfügung über das Grundstück, welche 
nicht in einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des letzteren, oder in der mangelnden oder be-
	        
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