Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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des Gesammtministeriums, welches für die Dauer der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs 
zu Besorgung der inzwischen vorkommenden Regierungsgeschäfte mit Allerhöchstem Auftrage 
versehen worden ist, hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 8. August 1865. 
Ministerium der Jufstiz. 
Dr. von Behr. 
Rosenberg. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Hannoversche Regierung haben wegen Tragung 
„der durch Regquisitionen ihrer beiderseitigen Behörden im Gebiete des anderen Staates er- 
wachsenden Kosten in Straf= und in bürgerlichen Rechtssachen nachstehende Uebereinkunft 
getroffen: 
1. Requisitionen in Strafsachen, sowie der dadurch herbeigeführte Schriftenwechsel 
sollen von den beiderseitigen Gerichtsbehörden (Kronanwaltschaften, Staatsanwaltschaften) frei 
von allen Sporteln, Gebühren, Stempeln und allen anderen Kosten behandelt werden, der- 
gestalt, daß selbst die nothwendigen baaren Auslagen von der requirirten Behörde nicht nur 
vorgeschossen, sondern, dafern sie nicht von einer dazu verpflichteten Privatperson einzubringen 
sind, auch getragen werden sollen. 
#. ESbenso sollen auch Regquisitionen, welche von den beiderseitigen Gerichtsbehörden 
in bürgerlichen Rechtssachen unvermögender Personen sowohl in streitigen, als in nicht streitigen 
Angelegenheiten an Gerichtsbehörden des mitcontrahirenden Staates ergehen, von den letzteren, 
sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde das Un- 
vermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, völlig kostenfrei erledigt werden. 
83. Die dergleichen Requisitionen (§6 1 und 2) betreffenden Correspondenzen der 
Behörden sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschrifts- 
mäßigen Dienstsiegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 28 des Post- 
vereinsvertrags vom 18. August 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, 
Seite 193) behandelt werden. 
§6# 4. Gegenwärtige Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an dergestalt 
in Vollzug gesetzt werden, daß sie auf alle Requisitionen Anwendung findet, bei denen bis zu 
diesem Tage der Kostenpunkt noch nicht durch Zahlung oder Abschreibung zur Erledigung ge- 
bracht ist, insofern diese Requisitionen den in 66# 1 bis 3 ausgedrückten Voraussetzungen 
entsprechen. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, von obengedachtem Tage an
	        
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