Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe derselben keine Kündigung, so ist sie 
stillschweigend als auf weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen. 
Zu dessen Urkund ist die gegenwärtige Erklärung von den unterzeichneten Ministerien 
vollzogen und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, am 18. Mai 1865. 
Königlich Sächsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. 
z. Frhr. von Beust. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
  
Berichtigung. 
Im 16. Stücke des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865 soll es 
1) Seite 548 unter Nr. 3 anstatt: „oder gemünzten“ vielmehr: 
voder gemünzt,“ 
und 
2) Seite 561 bei den Unterschriften anstatt: „Gr. Schönburg-Waldenburg“ richtiger: 
„O. F. v. Schönburg-Waldenburg“ 
heißen. 
  
  
Letzte Absendung: am 23. August 1865.
	        
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