Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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merken,  sondern  auch  in  der  linken  Spalte  durch  das  unter  die  römische  Ziffer  zu  schreibende
Wort:  „eisern“  auszuzeichnen.

&  142.  Bei  Forderungen,  die  blos  vorgemerkt  werden,  ist  das  Wort:  „Vorgemerkt"“,
welches  sie  vor  den  förmlich  eingetragenen  Forderungen  kenntlich  macht,  an  den  Anfang  des
Eintrags  unmittelbar  hinter  das  Datum  zu  setzen.

Gelangt  eine  vorgemerkte  Forderung  nachher  zur  förmlichen  Eintragung,  so  wird  der  deshalb
  zu  bewirkende  Eintrag,  welcher  beziehungsweise  gefaßt  werden  kann,  in  der  Spalte  links
unter  der  Eintragsnummer  nicht  mit  einer  römischen  Ziffer,  sondern  nur  mit  einem  ad
mnumerum  (des  Vormerkungseintrags)  versehen  und  auf  denselben  neben  dem  Vormerkungseintrage
  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  mit  den  Worten:  „förmlich  eingetragen“  verwiesen.


*  143.  Wenn  der  Schuldner,  welcher  bei  einer  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch
eingetragenen  Forderung  sich  das  Recht  vorbehalten  hat,  eine  andere  Forderung  mit  gleichem
Range  auf  das  Grundstück  eintragen  zu  lassen,  von  diesem  Rechte  Gebrauch  macht,  nachdem
jene  Forderung  bereits  eingetragen  ist,  so  erhält  zwar  die  sodann  später  zur  Eintragung  gelangende
  andere  Forderung  diejenige  Hypothekennummer,  welche  in  der  Zahlenfolge  auf  sie
trifft,  es  ist  aber  das  gleiche  Rangverhältniß  zwischen  ihr  und  jener  früher  eingetragenen
Forderung  neben  beiden  Einträgen  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  durch  die  Worte:

„gleichen  Rang  mit  Nr.“  (des  anderen  Eintrags)
auszudrücken.

144.  Wenn  bei  einem  Grundstücke,  welches  Mehrere  gemeinschaftlich  ungetheilt  besitzen,
eine  Hypothek  nur  an  dem  ideellen  Antheile  eines  einzelnen  Mitbesitzers  erlangt  wird,  so  ist
dieses  Verhältniß  nicht  nur  im  Eintrage  der  Forderung  selbst  anzugeben,  sondern  auch  noch
besonders  neben  dem  Eintrage  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  durch  die  Worte:  „haftet  nur
auf  einem  Antheile“  bemerkbar  zu  machen.

*  145.  Bei  Abtretungen  eingetragener  Forderungen  geschieht  die  Verweisung  auf  den
Abtretungseintrag  neben  dem  ursprünglichen  Eintrage  der  abgetretenen  Forderung  in  der
Spalte  der  Anmerkungen  durch  das  Wort:  „cedirt".

Dieses  gilt  jedoch  nur  für  die  erstmalige  Abtretung.  Bei  öfteren  Abtretungen  der
nämlichen  Forderung  wird  von  einer  Abtretung  auf  die  andere  verwiesen,  so  daß  bei  den
weiteren  Abtretungen  die  Verweisung  auf  die  neueste  Abtretung  stets  neben  dem  Eintrage  der
letztvvorhergegangenen  Abtretung  ihre  Stelle  erhält  und  durch  die  Worte:  „weiter  cedirt“  ausgedrückt
  wird.

Wird  nicht  die  ganze  Forderung,  sondern  nur  ein  Theil  derselben  abgetreten,  so  ist  bei
der  Verweisung  auf  den  Abtretungseintrag  neben  dem  früheren  Eintrage  auch  die  abgetretene
Summe  zu  nennen,  so  daß  die  Verweisung  z.  B.  so  lautet:  „cedirt  1000  Thlr.  —  —.