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Hiernach und mit Berücksichtigung einiger bereits früher eingetretenen Veränderungen
gestaltet sich die durch die Verordnung vom 25. November 1856 bekannt gemachte Eintheil-
— ung des Landes nach Stenerkreisen und Steuerbezirken so, wie aus der Anfuge unter C,
— ersichtlich ist.
Dresden, am 9. November 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Eintheilung
des Königreichs Sachsen nach Steuerkreisen und Steuerbezirken für die
Verwaltung der directen Steuern und der Stempelsteuer.
A. Erster Steuerkreis.
Sitz des Kreissteuerraths: Dresden.
1) Steuerbezirk Dresden umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Dresden (incl. Stadt Dresden), Radeberg, Schönfeld, Döhlen, Wilsdruff.
2) Stenerbezirk Dippoldiswalde umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Dippoldiswalde, Tharandt, Altenberg.
3) Steuerbezirk Pirna umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Pirna (incl. Stadt Pirna), Neustadt, Sebnitz, Schandau, Königstein, Gottleuba,
Lauenstein.
4) Steuerbezirk Freiberg umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Freiberg (incl. Stadt Freiberg), Brand, Frauenstein, Saida.
5) Steuerbezirk Angustusburg umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Augustusburg, Oederan, Lengefeld, Zschopan, Zöblitz.
6) Steuerbezirk Meißen umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Meißen (incl. Stadt Meißen), Lommatzsch, Riesa.
. Zweiter Steuerkreis.
Sitz des Kreissteuerraths: Leipzig.
7) Steuerbezirk Leipzig umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Leipzig I. (incl. Stadt Leipzig), Leipzig II., Markranstädt, Taucha, Rötha.
Goldfriedrich.