Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Die Vollstreckung des Erkenntnisses wird, wenn dasselbe nicht ungeachtet der Berufung 
vollstreckbar ist, durch die Anmeldung der Berufung gehemmt; es muß jedoch dem Gerichte, 
bei welchem die Vollstreckung nachgesucht worden ist, binnen vierzig Tagen nach dem Tage 
der Anmeldung die wirkliche Einlegung der Berufung durch ein Zeugniß des Beamten der 
Staatsanwaltschaft des Bezirks nachgewiesen werden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist 
die Vollstreckung fortzusetzen ist. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die 
Vollstreckung dann einzustellen ist, wenn der gedachte Nachweis noch nachträglich beigebracht wird. 
VII. 
Gehört in den unter V und VI gedachten Fällen das Gericht der Vollstreckung gleichfalls 
einem Landestheile an, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, so erfolgt die An— 
meldung des Rechtsmittels mit der bezeichneten Wirkung durch eine dem Vollstreckungsbeamten 
auf dessen Act abzugebende Erklärung oder durch eine Zustellung an die Partei, von welcher 
die Vollstreckung betrieben wird, an ihrem wirklichen, oder an dem bei Einleitung der Voll— 
streckung von ihr gewählten Wohnsitze, und der Nachweis der Wiederholung oder der wirklichen 
Einlegung des Rechtsmittels ist durch eine in derselben Weise zuzustellende Instruction zu liefern. 
VIII. 
Soll in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, ein in einem 
anderen deutschen Staate erlassenes Erkenntniß vollstreckt werden (§ 1), so ist zunächst in jenem 
Landestheile die Vollstreckbarkeitserkllärung des Erkenntnisses zu erwirken. Dieselbe erfolgt 
durch Beschluß der Rathskammer eines Civilgerichts erster Instanz nach vorgängigem Antrage 
der Staatsanwaltschaft. Der Beschluß kann sowohl mittelst Requisition des Prozeßgerichts 
des anderen Staates an den Beamten der Staatsanwaltschaft, als auch von der Partei mittelst 
Anwaltsgesuchs erwirkt werden. Der Requisition oder dem Gesuche ist die Ausfertigung 
des Erkenntnisses nebst einer Abschrift desselben und das im 62 8, Abs. 2 bezeichnete gericht- 
liche Zeugniß beizufügen. Die Ausfertigung des Beschlusses wird der Ausfertigung des Erkennt- 
nisses hinzugefügt oder derselben angehängt und die Abschrift des Erkenntnisses bei der Ur- 
schrift des Beschlusses zurückbehalten. 
Wenn das requirirende Prozeßgericht dieß verlangt, so hat der Beamte der Staatsanwalt- 
schaft das für vollstreckbar erklärte Erkenntniß einem Anwalte oder einer sonst geeigneten Person 
zu übergeben, um die Vollstreckung für die Partei zu bewirken. Ist ein solches Verlangen 
nicht gestellt, so wird das für vollstreckbar erklärte Erkenntniß an die Partei unmittelbar oder 
durch Vermittelung des requirirenden Gerichts zur Betreibung der Vollstreckung abgegeben. 
Das in dem gedachten Verfahren für vollstreckbar erklärte Erkenntniß kann ebenso, als 
wenn es in demselben Landestheile erlassen wäre, zum Behuf der Erlangung einer gerichtlichen 
Hypothek in die Hypothekenregister eingetragen werden.
	        
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