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& 116. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsisch-Böhmischen Bergbau-
und Industrie-Actiengesellschaft;
vom 29. September 1866.
Des Ministerium des Innern hat auf darum geschehenes Ansuchen die Statuten der
Sächsisch-Böhmischen Bergbau= und Industrie-Actiengesellschaft mit der Wirkung bestätigt,
daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2f9. September 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Falkenstein.
Fromm.
„& 117. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Zweigeisenbahn
von Wiesa nach Frankenberg und Hainichen betreffend;
vom 11. October 1866.
Ven der von Sr. Königlichen Majestät eingesetzten Landescommission und auf Grund der
von der letzten Ständeversammlung in der ständischen Schrift vom 22. August 1864 ertheilten
Ermächtigung wird behufs der Herstellung einer Staats-Zweigeisenbahn von Wiesa nach
Frankenberg und Hainichen andurch verordnet wie folgt:
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die §6& 7 und 8 dieses Gesetzes
durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuersystems
betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch das Gesetz
vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung
vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863)
publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen