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dachten Gesetzes, ingleichen die mit Frist zurückgestellten Studirenden und Zöglinge, sowie die
wegen noch zu erwartender Maßlänge, beziehendlich wegen zeitlicher Untauglichkeit Zurückgestell-
ten und die Nachgestellten, ferner die noch innerhalb der ersten drei Dienstjahre stehenden
bisherigen Familienernährer, gegen Erlegung von Drei Hundert Thalern, die Dienstreservisten
der Kategorie von § 382 aber, sowie diejenigen Familienernährer, die eine dreijährige
Dienstzeit bereits hinter sich haben, gegen Erlegung eines Einstandsgelds von Ein Hundert und
Fünfzig Thalern.
Es wird aber das Kriegsministerium für die in dessen Folge eingehenden Einstandsgelder,
auch nach Publication dieses Gesetzes, nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom
1. September 1858 noch geeignete Stellvertreter in die Armee einstellen.
& 104. Alle diejenigen Mannschaften, denen nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 1. September 185 8 wegen Hinterziehung der Militärpflicht u. s. w. eine längere, als
die gewöhnliche Dienstzeit (sogenannte Strafdienstzeit) auferlegt worden ist, sind verbunden,
neben ihrer sechsjährigen Dienstzeit (XJ 95) diese längere Dienstzeit in der activen Armee ab-
zudienen, und treten dann erst nach den Bestimmungen im §& 5 dieses Gesetzes in die Reserve
und beziehendlich Landwehr über.
Die Strafdienstzeit wird dabei nicht auf die Reservedienstzeit abgerechnet; wohl aber findet
in gleicher Weise, wie dieß im 9§ 95 vorgeschrieben, eine Abrechnung rücksichtlich der sechsjährigen
Dienstzeit statt.
6 105. Die Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom 1. September 1 85 8 und
23. Februar 1864 werden hiermit aufgehoben und leiden die Bestimmungen derselben vor-
übergehend nur noch insoweit Anwendung, als dieß durch gegenwärtiges Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist.
6106. Dieses Gesetz soll mit dem letzten Tage der Absendung des betreffenden Stückes
des Gesetz= und Verordnungsblattes für bekannt gemacht erachtet werden, und ist im Uebrigen
Unser Kriegsministerium mit Ausführung desselben beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 24. December 1 866.
Johann.
Alfred von Fabrice.