— 57 —
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 19. Februar 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
der Begräbnißgesellschaft zu Zschorlau.
2C. 2C.
& 17.Die von einem Mitgliede zu erwartenden Prämien sind durchaus keiner Ver-
kümmerung oder Beschlagnahme von Seiten irgend eines Gläubigers unterworfen. Aus-
genommen hiervon sind nur die eigenen Forderungen der Gesellschaft an Eintrittsgeldern,
Steuern und Darlehnen, welche von den Prämien in Abzug zu bringen sind. Auch kann
kein Mitglied darauf Anspruch machen, daß ihm etwas von seinen eingezahlten Geldern bei
Lebzeiten wieder herausgezahlt werde, ausgenommen im Falle des Fortzugs (§ 18).
2c. ꝛc.
823. 2c. ꝛc.
Die Namen des Vorstehers und Cassirers, ingleichen ihrer Stellvertreter, sowie jeder in
den Personen derselben eintretende Wechsel sind in dem § 22 bezeichneten Amtsblatte öffent-
lich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten.
32. Deecret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Ehrenfriedersdorf;
vom 22. Februar 1866.
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 14 des
Regulativs für die Sparcasse zu Ehrenfriedersdorf enthaltene Rechtsvergünstigung zu be-
willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ
mit der Wirkung bestätigt daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
11*
Unantastbar-
keit der Prä-
mien.
Wahl des
Ausschusses.