Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 66 — 
Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen an die Königlich Preußische 
Regierung commissarische Verhandlungen stattgefunden haben, für welche 
Seiten der Königlich Sächsischen Regierung 
der Königlich Sächsische Telegraphendirector 
Heinrich Adolph Ballenberger, 
Seiten der Königlich Preußischen Regierung 
der Königlich Preußische Oberst und Director des Telegraphenwesens 
Franz von Chauvin 
mit Auftrag versehen worden sind, ist auf deren Grund zwischen den ebengenannten Beauf— 
tragten, vorbehältlich der Ratification durch ihre Hohen Regierungen, folgender 
Vertrag 
am untengesetzten Tage abgeschlossen worden. 
rc. rc. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regierung macht sich verbindlich, das gesammte, bei der Königlich 
Sächsischen Staatstelegraphenverwaltung angestellte Personal, mit Ausnahme der Däätistinnen, 
in ihren Dienst aufzunehmen, insoweit die Beamten in dem Dienste verbleiben wollen, und 
hierbei die denselben gemachten Anstellungsbedingungen allenthalben zu erfüllen. 
Diese Beamten haben Sr. Majestät dem Könige von Preußen beim Eintritte in den 
Königlich Preußischen Dienst den Diensteid zu leisten. 
Die Königlich Preußische Regierung verspricht, bei Neuanstellungen im Königlich Preu— 
ßischen Telegraphendienste die Angehörigen des Königreichs Sachsen in gleicher Weise wie die 
Staatsangehörigen im Königreiche Preußen zu berücksichtigen, beziehendlich zum Tentamen und 
Probedienste zuzulassen, wenn sie den im Königreiche Preußen für den Telegraphendienst gül— 
tigen Annahmebedingungen entsprechen. Insonderheit macht dieselbe die Zusage, Königlich 
Sächsische versorgungsberechtigte Unteroffiziere und Gemeine bei Besetzung von für sie geeig- 
neten Stellen bei den im Königreiche Sachsen gelegenen Telegraphenbüreaus auf Ansuchen 
vorzugsweise zu berücksichtigen.“ 
Die von den in den Königlich Preußischen Telegraphendienst übertretenden Beamten in 
die für Königlich Sächsische Staatseisenbahn= und Telegraphenbeamte bestehende Unterstütz- 
ungs= und Pensionscasse — aus welcher Casse diese Beamten und ihre Wittwen und Waisen 
mit dem Eintritte in den Königlich Preußischen Dienst auszuscheiden haben — eingezahlten 
Beträge werden an die Königlich Preußische Regierung verabfolgt werden, wogegen dieselbe 
die Verpflichtung übernimmt, den gedachten Beamten und ihren Wittwen und Waisen im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.