— 66 —
Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen an die Königlich Preußische
Regierung commissarische Verhandlungen stattgefunden haben, für welche
Seiten der Königlich Sächsischen Regierung
der Königlich Sächsische Telegraphendirector
Heinrich Adolph Ballenberger,
Seiten der Königlich Preußischen Regierung
der Königlich Preußische Oberst und Director des Telegraphenwesens
Franz von Chauvin
mit Auftrag versehen worden sind, ist auf deren Grund zwischen den ebengenannten Beauf—
tragten, vorbehältlich der Ratification durch ihre Hohen Regierungen, folgender
Vertrag
am untengesetzten Tage abgeschlossen worden.
rc. rc.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung macht sich verbindlich, das gesammte, bei der Königlich
Sächsischen Staatstelegraphenverwaltung angestellte Personal, mit Ausnahme der Däätistinnen,
in ihren Dienst aufzunehmen, insoweit die Beamten in dem Dienste verbleiben wollen, und
hierbei die denselben gemachten Anstellungsbedingungen allenthalben zu erfüllen.
Diese Beamten haben Sr. Majestät dem Könige von Preußen beim Eintritte in den
Königlich Preußischen Dienst den Diensteid zu leisten.
Die Königlich Preußische Regierung verspricht, bei Neuanstellungen im Königlich Preu—
ßischen Telegraphendienste die Angehörigen des Königreichs Sachsen in gleicher Weise wie die
Staatsangehörigen im Königreiche Preußen zu berücksichtigen, beziehendlich zum Tentamen und
Probedienste zuzulassen, wenn sie den im Königreiche Preußen für den Telegraphendienst gül—
tigen Annahmebedingungen entsprechen. Insonderheit macht dieselbe die Zusage, Königlich
Sächsische versorgungsberechtigte Unteroffiziere und Gemeine bei Besetzung von für sie geeig-
neten Stellen bei den im Königreiche Sachsen gelegenen Telegraphenbüreaus auf Ansuchen
vorzugsweise zu berücksichtigen.“
Die von den in den Königlich Preußischen Telegraphendienst übertretenden Beamten in
die für Königlich Sächsische Staatseisenbahn= und Telegraphenbeamte bestehende Unterstütz-
ungs= und Pensionscasse — aus welcher Casse diese Beamten und ihre Wittwen und Waisen
mit dem Eintritte in den Königlich Preußischen Dienst auszuscheiden haben — eingezahlten
Beträge werden an die Königlich Preußische Regierung verabfolgt werden, wogegen dieselbe
die Verpflichtung übernimmt, den gedachten Beamten und ihren Wittwen und Waisen im