Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Falle eintretender Invalidität oder Ablebens der Ersteren diejenigen Unterstützungen unge— 
schmälert zu gewähren, welche ihnen in diesen Fällen die Königlich Sächsische Regierung nach 
dem Staatsdienergesetze vom 7. März 1835 beziehendlich den Statuten der Unterstützungs- 
und Pensionscasse für Staatseisenkahn= und Telegraphenbeamte zu gewähren gehabt hätte. 
Artikel 4. 
Die Cautionen der betreffenden Beamten werden gegen Empfangsbekenntniß und Rück- 
gabe der vom Königlich Sächsischen Finanzministerium hierüber ausgestellten Cautionsscheine 
an die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung ausgehändigt werden. 
Artikel 5. 
Die zu Ausübung des Telegraphenwesens nach dem Königreiche Sachsen stationirten 
Königlich Preußischen Telegraphenbeamten behalten auf die Dauer ihres Aufenthalts im 
Königreiche Sachsen ihre Staatsangehörigkeit im Königreiche Preußen bei; dieselben stehen 
unter der Disciplinargewalt der Königlich Preußischen Telegraphenbehörde, im Uebrigen aber 
unter den Königlich Sächsischen Gesetzen und haben bei dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts 
Recht zu leiden. Hinsichtlich ihrer Abgabenpflichtigkeit im Königreiche Sachsen sind sie nach 
denselben Grundsätzen zu beurtheilen, welche hinsichtlich der im Auslande stationirten Zoll- 
beamten gegenseitig angenommen sind. 
Artikel 6. 
Den Königlich Sächsischen Beamten, welche in den Königlich Preußischen Telegraphen= 
dienst übertreten, bleibt überlassen, aus dem Königlich Sächsischen Unterthanenverbande aus- 
zuscheiden und in den Königlich Preußischen überzugehen; so lange dieß nicht geschehen ist, 
behalten sie ihre Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen bei. 
Werden Personen angestellt, welche weder im Königreiche Sachsen noch im Königreiche 
Preußen staatsangehörig sind, so haben dieselben Heimathsscheine beizubringen. 
ꝛc. 2c. 
Artikel 12. 
Die Königlich Preußische Regierung macht sich verbindlich, nicht nur die dermaligen 
Königlich Sächsischen Staatstelegraphenbüreaus und Leitungen unverkürzt zu erhalten und 
an denjenigen Orten, welchen die Errichtung solcher Leitungen oder Büreaus bereits in Aus- 
sicht gestellt worden ist, als Stollberg, Limbach, Burgstädt, Lichtenstein, Marienberg, Johann- 
georgenstadt, Schönheida und Lengenfeld, solche innerhalb zwei Jahren vom Tage der Rati- 
fication des gegenwärtigen Vertrags an gerechnet, zu errichten, sondern auch das Königlich 
Sächsische Telegraphennetz, soweit dieß im Interesse des Verkehrs nöthig oder zweckmäßig er- 
scheint, weiter auszudehnen und die hierauf gerichteten Anträge der Königlich Sächsischen 
Regierung thunlichst zu berücksichtigen. 
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