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förderung von solchen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, gestattet ist, zur
Correspondenzbeförderung benutzt werden.
Bezüglich dieser Benutzung bilden die Eisenbahn-Betriebstelegraphen an den Staats-
und Privateisenbahnen im Königreiche Sachsen — unbeschadet des Eigenthumsrechts der
Königlich Sächsischen Regierung an denselben — einen integrirenden Theil des Königlich
Preußischen Telegraphennetzes und sind daher die demselben angehörigen Betriebstelegraphen-
stationen gleich den Königlich Preußischen Staatstelegraphenstationen in die Vereins= und
internationalen Tarife aufzunehmen und hinsichtlich der Gebührenberechnung den letztgenannten
Stationen gleich zu achten.
Die Bestimmungen, welche im Königreiche Preußen für die Benutzung der Eisenbahn-
telegraphen zur Beförderung solcher Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen,
erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden sollten, insbesondere die Vorschriften
des für die Benutzung der Königlich Preußischen Eisenbahntelegraphen zur Correspondenz-
beförderung erlassenen Reglements vom 1. Januar 1866 und die künftig eintretenden Ab-
änderungen desselben sind auch für den Verkehr mit den Königlich Sächsischen Eisenbahn-
Betriebstelegraphenstationen maßgebend, mit Ausnahme jedoch der Bestimmungen über die
Gebührenantheile der Eisenbahnen (vergl. & 29 des Reglements), sowie mit der Abänder-
ung, daß
a) auf den Betriebstelegraphen der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen Staatsdepeschen
in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden dürfen (vergl. 9§ 8 und 15
des Reglements) und
b) für die Weiterbeförderung von Depeschen mittelst Expreßboten die Gebühr, einschließlich
der Vergütung für den Rückweg, unter Umständen mehr als 71 Neugroschen für die
Meile betragen darf und der dießfallsige Mehrbetrag vom Adressaten einzuheben ist.
Die im vorstehenden Absatze erwähnten Bestimmungen treten sofort nach erfolgter Rati-
fication des gegenwärtigen Vertrags in Kraft.
Dafern künftig bei den Königlich Preußischen Staatstelegraphenstationen auch chiffrirte
Privatdepeschen zur Beförderung zugelassen werden sollten, erlangt diese Bestimmung gleich-
zeitig auch für die Eisenbahn-Betriebstelegraphenstationen im Königreiche Sachsen Gültigkeit.
20. 20.
t
Artikel 20.
Die Königlich Preußische Regierung verspricht, bei vorkommenden Störungen im Betriebe
des Eisenbahntelegraphen während der Dauer derselben alle den Eisenbahnbetrieb betreffenden
Dienstdepeschen durch ihre an der Bahn belegenen und resp. etwa noch anzulegenden Staats-
telegraphenstationen unentgeltlich befördern zu lassen, und zwar sollen diese Bahnbetriebs-
depeschen den Privatdepeschen stets vorgehen und nur den Staatedepeschen nachstehen; Letzteres