Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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jedoch in den Fällen auch nicht, wenn für die Bahnbetriebsdepeschen ungleich größere Gefahr im 
Verzuge vorliegt. Diese Bereitwilligkeit zur unentgeltlichen Beförderung von Depeschen des 
Staatstelegraphen mittelst des Bahntelegraphen wird von Seiten der Königlich Sächsischen 
Regierung für die Fälle von Unterbrechungen oder Störungen in der Staatstelegraphenleitung 
zugesichert. Bei dieser Beförderung behalten wiederum die Bahnbetriebsdepeschen den Vorzug 
vor Privatdepeschen unter allen Umständen, und vor Staatsdepeschen in den Fällen, in 
welchen — worüber der betreffende Stationsvorstand der Staatseisenbahn allein zu entschei- 
den hat — für die Bahnbetriebsdepeschen die größere Gefahr im Verzuge liegt. 
2c. 2c. 
Artifel 22. 
Als Königlich Sächsische Staatsdepeschen, welche zufolge Artikel 17 des Friedensvertrags 
auf den Linien des Königlich Preußischen Telegraphennetzes und den zur Beförderung von 
anderen als den Eisenbahndienstbetrieb betreffenden Depeschen ermächtigten Königlich Preußi- 
schen Eisenbahntelegraphen Gebührenfreiheit genießen, sollen außer denjenigen Depeschen, 
welche Seiten Sr. Majestät des Königs von Sachsen, der Mitglieder des Königlichen Hauses 
oder der Königlichen Hofämter als Staatsdepeschen bezeichnet werden, diejenigen Anordnungen 
oder Nachrichten betrachtet und behandelt werden, welche in dringenden Fällen lediglich im 
Staatsinteresse die nachgenannten Königlich Sächsischen Behörden oder Beamten mit der Be- 
zeichnung als Staatsdepeschen zur Beförderung aufgeben, nämlich: 
das Gesammtministerium, 
sämmtliche Departementsministerien, 
das Ministerium des Königlichen Hauses, 
das Oberappellationsgericht, 
die Kreisdirectionen, 
die Zoll= und Steuerdirection zu Dresden, 
die Oberpostdirection zu Leipzig, 
das Oberbergamt zu Freiberg, 
die höheren Truppencommandos, einschließlich der Brigade= und Regimentscommandos, 
jedoch bei mehreren dieser oberen Militärbehörden nur die höchste in jeder Garnison, 
der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaften, 
die Amtshauptmannschaften, sowie die Fürstlich und Gräflich Schönburgsche Gesammt- 
canzlei in Glauchau, 
die Directionen der Staatseisenbahnen, 
die Stationsverwaltungen der Staatseisenbahnen, 
die Bezirksgerichte und die von denselben bestellten Untersuchungsrichter, 
die Gerichtsämter,
	        
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