Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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spondenzbeförderung, sowie betreffs der Erhebung und Vertheilung der Gebühren stipulirt 
worden sind, treten daher gleichzeitig auch in ihrem ganzen Umfange für die Betriebstelegraphen 
jener Privateisenbahnen in Kraft. 
Artikel 25. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt das Recht zu Beibehaltung der zu dienstlichen 
Zwecken angelegten Telegraphenleitungen, wie unter anderen der Leitung zwischen dem Hof— 
postamte und der Postexpedition Nr. 7 in Dresden, und das Recht zu weiterer Anlegung 
solcher Leitungen vorbehalten. 
Artikel 26. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt ferner die Beibehaltung und beziehendlich 
Herstellung einer Telegraphenleitung zwischen den Königlichen Schlössern zu Dresden und 
Pillnitz, sowie nach Befinden deren Ausdehnung bis Schloß Weesenstein und die Anlage einer 
solchen Leitung von Riesa nach Jahnishausen, für welche letztere Leitung die Königlich Preußi- 
sche Regierung die Einführung in ihr Büreau in Riesa gestatten wird, vorbehalten; und wird 
die nurgenannte Regierung der Königlich Sächsischen Regierung für die Leitung nach Pillnitz 
und die im vorstehenden Artikel näher bezeichnete Postleitung nicht nur die unentgeltliche Mit- 
benutzung der hölzernen Gestänge im Ostragehege in Dresden und längs der Sächsisch-Böh- 
mischen Staatseisenbahn bis Niedersedlitz, sowie der eisernen Säulen und Mauerträger auf 
der Marienbrücke und am Weißeritzviaducte in Dresden gestatten, sondern ihr auch für diese 
Zwecke zwei Adern in der unterirdischen Stadtleitung daselbst für alle Zeiten zur Verfügung 
stellen, ohne für diese Ueberlassung irgend welche Entschädigung zu beanspruchen. 
Die bestehende oberirdische Telegraphenleitung von Dresden nach Pillnitz einschließlich der 
zugehörigen Gestänge zwischen letzterem Orte und Niedersedlitz und des Elbtaues verbleiben 
ebenso wie die zur Büreaueinrichtung in Pillnitz gehörigen Apparate, Batterien, Möbel und 
Utensilien im ausschließlichen Besitze der Königlich Sächsischen Regierung. 
Artikel 27. 
Der Königlich Preußischen Regierung wird die Benutzung der Staatseisenbahnen und 
Staatsstraßen im Königreiche Sachsen zu Herstellung von ober= und unterirdischen Telegraphen- 
leitungen in derselben Weise gestattet, wie die Königlich Sächsische Staatstelegraphenver- 
waltung dieses Recht zeither ausgeübt hat. Hiernach darf bei Benutzung der Staatseisenbahnen 
weder der Betrieb, noch dürfen die Eisenbahnbetriebsleitungen gestört werden und sind neue 
Anlagen oder Umbaue der bestehenden Leitungen nur nach vorher mit der betreffenden Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahndirection vorgenommenen Verständigung auszuführen. 
Nicht minder bleibt jede von der Königlich Preußischen Telegraphenverwaltung etwa 
gewünschte Veränderung in den Richtungsverhältnissen der Gestänge und ebenso auch jede 
wesentliche Veränderung in den Constructionsverhältnissen der längs der Staatseisenbahnen
	        
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