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structionen in der zeitherigen Weise beaufsichtigen und die provisorische Wiederherstellung der
Leitungen bei Beschädigungen und Unterbrechungen derselben besorgen zu lassen.
Zu Remunerirung des dadurch belasteten Straßenbeaufsichtigungspersonals wird die
Königlich Preußische Telegraphenverwaltung zur Casse der betreffenden Straßenbauverwalt—
ung alljährlich eine Vergütung von Zehn Thalern pro geographische Meile der benutzten
Chausseestrecken, resp. für überschießende Längen nach Verhältniß zahlen.
Außerdem macht sich die Königlich Preußische Regierung verbindlich, an denjenigen
Orten, wo für die Beaufsichtigung der an Communalwegen aufgestellten Staatstelegraphen-
leitungen den Gemeinden festnormirte Vergütungen zu gewähren sind, diese Verpflichtung zu
übernehmen, in gleicher Weise auch die an einzelne Straßenwärter für Beaussichtigung von
Leitungen, die sich abseits von Staatsstraßen auf Communicationswegen befinden, bewilligte
Vergütung fort zu entrichten.
Die zu provisorischen Reparaturen an den gedachten Leitungen erferderlichen Materialien
und Utensilien, als: Stangen, Isolirköpfe, Stützen, Schrauben, Bindedrähte, Zangen 2c.,
sowie eine Leiter für jede Oberchausseewärterstrecke, liefert die Königlich Preußische Telegraphen=
verwaltung in Dhatura, auch vergütet diese der Straßenbauverwaltung alle durch die Aus-
führung entstehenden baaren Auslagen und Löhne auf Grund der desfallsigen belegten und
bescheinigten Liquidationen.
Die Unterhaltung der Utensilien übernimmt die Straßenbauverwaltung für Rechnung
der Königlich Preußischen Telegraphenverwaltung und, insoweit dieselben bereits von der
Königlich Sächsischen Staatstelegraphenverwaltung beschafft worden sind, werden sie dieser
Verwaltung von der Königlich Preußischen Telegraphenverwaltung zum Taxwerthe vergütet.
In Betreff der Beaufsichtigung und Unterhaltung der an den Staatseisenbahnen auf-
gestellten Staatstelegraphenleitungen wird, insoweit das deshalb Nöthige nicht bereits in den
vorstehenden Artikeln des gegenwärtigen Vertrags enthalten ist, das gegenseitige Verhältniß
durch ein besonderes Uebereinkommen geregelt werden.
Artikel 32.
Die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung wird als solche zu personlichen oder
gewerblichen Staatsabgaben in Sachsen nicht beigezegen werden, dagegen hat sie im Falle der
Erwerbung von Grundbesitz die darauf hastenden Abgaben zu übernehmen und auch zu den
Communalabgaben, insbesondere von den innehabenden Localitäten, nach den gesetzlichen und
statutarischen Bestimmungen beizutragen.
Artikel 33.
Die Königlich Sächsische Regierung sichert den Schutz der Königlich Preußischen Telegraphen=
anlagen nach den hierüber im Königreiche Sachsen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu.