Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 77 — 
Artikel 34. 
Die Publication der Preußischen Telegraphen-Betriebsreglements und Ordnungen im 
Königreiche Sachsen hat durch das Königlich Sächsische Finanzministerium zu erfolgen. Die 
Königlich Preußischen Tarife und Reglementsbestimmungen haben ganz gleiche Anwendung in 
Sachsen zu finden und darf in dieser Beziehung ohne ausdrückliches Einverständniß der beider— 
seitigen Hohen Regierungen kein Unterschied zwischen den Königreichen Sachsen und Preußen 
gemacht werden. Außerdem leistet die Königlich Preußische Regierung die Zusage, daß in An- 
sehung der Beförderung und sonstigen Behandlung der Staats- und Privatdepeschen voll— 
kommene Gleichmäßigkeit zwischen Königlich Preußischen Staatstelegraphenstationen im König- 
reiche Sachsen und den übrigen zum Königlich Preußischen Telegraphennetze gehörigen Staats- 
telegraphenstationen stattfinden sell und die Vergünstigungen, welche dem Publikum im Königreiche 
Preußen in telegraphischer Beziehung gewährt werden, auch allemal gleichzeitig dem Publikum 
im Königreiche Sachsen zufallen. 
Artikel 35. 
Insofern die Königlich Preußische Regierung die Anwendung von gesetzlichen Bestimm- 
ungen, die im Königreiche Preußen über das Telegraphenwesen gegeben worden sind oder 
gegeben werden, im Königreiche Sachsen wünscht, wird sie sich darüber mit der Königlich 
Sächsischen Regierung vernehmen; die Letztere wird, wenn ihr keine erheblichen Bedenken, die 
jederzeit der Königlich Preußischen Regierung werden mitgetheilt werden, dagegen beigehen, 
die verfassungsmäßige Zustimmung der Stände des Landes veranlassen und nach deren Er- 
langung die Publication bewirken. 
Artikel 36. 
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt das Recht zu Concessionirung von Privat- 
Eisenbahnbetriebs= und sonstigen Privat-Telegraphen. Dafern dieselben zur Correspondenz- 
beförderung gegen Entgelt benutzt werden sollen, hat die Concessionirung nur im Einverständ- 
nisse mit der Königlich Preußischen Regierung zu erfolgen. 
Artikel 37. 
Vorstehender, in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigter Vertrag tritt am achten 
Tage nach erfolgter Ratification in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Commissarien den Vertrag unter Beidruckung 
ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 6 
So geschehen Dresden, am 25. Januar 1867. 
Heinrich Adolph Ballenberger. Franz v. Chauvin. 
G 
1867. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.