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M 34. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Dresdner allgemeinen Kranken- und Sterbe—
cassenvereins;
vom 16. März 1867.
Negem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im 6 20, Absatz 4
und im §& 55 der Statuten des Dresdner allgemeinen Kranken= und Sterbecassenvereins
enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Mini-
sterium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben
allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeceret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 16. März 1867.
Ministerium des Innern.
6. v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
"3 Statuten
des Dresdner allgemeinen Kranken= und Sterbecassenvereins.
2c. 2c.
820. ꝛc. 22c.
Das Krankengeld kann weder gerichtlich mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit an
dritte Personen abgetreten werden.
2c. 2c.
* 55. Die Namen des Ausschusses und des Directoriums sind nach jeder Wahl, unter
Bezeichnung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, im Dresdner Anzeiger (vergl. § 41)
öffentlich bekannt zu machen, was zu ihrer Legitimation genügt.
2c. 2c.
Letzte Absendung: am 2. April 1867.