Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesctz- und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1867. 
  
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Marienberg; 
vom 15. März 1867. 
N Se. Majestät der König die im § 44 der Brauordnung für die Braugenossen- 
schaft zu Marienberg vom 1. October 1866 enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der 
Legitimation des Directors und Cassirers und ihrer Stellvertreter durch öffentliche Bekannt- 
machung zu bewilligen geruht haben, so hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse 
mit dem Justizministerium die gedachte Brauordnung nunmehr mit der Wirkung bestätigt, daß 
derselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist dieses 
Bestätigungsdecret 
unter dem Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 15. März 1867. 
Ministerium des Innenn. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Forwerg. 
Brauorduung 
für die Stadt Marienberg. 
2C. 2C. 
§ 44. Die Namen des Directors und Cassirers, ingleichen ihrer Stellvertreter, sowie Legitimation. 
jeder in der Person derselben eintretende Wechsel sind durch den Ausschuß öffentlich bekannt 
zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
1867. 13
	        
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