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M 36. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Leipziger Cassenvereins;
vom 19. März 1867.
W Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf den Uns von Unserem Ministerium des Innern erstatteten
Vortrag die anliegenden Statuten der unter der Firma:
„Leipziger Cassenverein“
zusammengetretenen Actiengesellschaft die gebetene Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben,
daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen werden soll.
Auch haben Wir Uns bewogen gefunden, dem Leipziger Cassenvereine die Ausgabe und den
Umlauf von unverzinslichen, auf den Inhaber lautenden Noten in Appoints zu 100, 200
und 500 Thalern im Gesammtbetrage von höchstens einer Million Thaler unter den im
89 der vorgedachten Statuten bemerkten Bedingungen auf einen Zeitraum von fünfundzwanzig
Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, übrigens ohne Uebernahme irgend einer Vertretungs-
pflicht Seiten des Staates, zu gestatten; jedoch behalten Wir Uns ausdrücklich vor, diese Con-
cession zu Ausgabe von dergleichen Noten noch vor Ablauf der nurbemerkten 2 5jährigen Frist
abzuändern oder ganz zu widerrufen, dafern der Leipziger Cassenverein den vorstehenden Be-
dingungen oder den im § 9 der Statuten wegen der Emission, Bedeckung und Einlösung der
Noten, sowie im § 30 wegen Veröffentlichung specieller Bilanzen und Ausweise über die No-
tenbedeckung enthaltenen Vorschriften nicht gehörig nachkommen sollte.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt
worden.
Dresden, den 19. März 1867.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.