Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Wird die rückständige Einzahlung, welche nebst den 5procentigen Zinsen seit dem Tage des 
Verzugs und der Conventionalstrafe drei Mal binnen einer, frühestens vier Wochen nach der 
letzten Bekanntmachung endenden Frist unter Bezeichnung der betreffenden Interimsscheine 
einzurufen ist, innerhalb dieser Frist nicht geleistet, so werden die Inhaber dieser Interimsscheine 
aller Rechte aus den geleisteten Einzahlungen zu Gunsten des Reservefonds der Gesellschaft 
verlustig. Die Interimsscheine werden durch öffentliche Bekanntmachung für ungültig erklärt; 
an der Haftverbindlichkeit der Actienzeichner für die Einzahlung von 40 % wird aber hier- 
durch Nichts geändert. 
Die Androhung des vorbemerkten Rechtsverlusts ist in die Bekanntmachung aufzunehmen. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, nachdem sie die Nummern der annullirten Interimsscheine 
drei Mal öffentlich bekannt gemacht hat, an deren Stelle neue, mit der Quittung über sämmt- 
liche ausgeschriebene Einzahlungen versehen, auszufertigen und dieselben, jedoch nicht unter 
ihrem Nominalwerthe, zu veräußern. 
Wirkungskreis und Vorrechte der Gesellschaft. 
# S ie Gesellschaft ist befugt: 
a) zur leichteren Vermittelung des Geldverkehrs von Leipzig mit Handlungsfirmen und 
Privatpersonen Giroconten zu eröffnen und die, in dem Giroverkehre vorkommenden 
Geschäfte zu übernehmen, namentlich also zu diesem Zwecke das Incasso und die Aus- 
zahlung von Wechseln und anderen Ordrepapieren, Rechnungen und Effecten, die in 
Leipzig und den, in unmittelbarer Nähe der Stadt gelegenen Ortschaften zahlbar sind, 
zu besorgen und unverzinsliche Geldeinlagen ihrer Girokunden anzunehmen. 
Daneben ist der Verein befugt, zur Aushülfe bei dem, sub a bemerkten hauptsächlichen 
Geschäftsbetriebe und insbesondere zur Nutzbarmachung verfügbarer Cassenbestände: 
b)) Wechsel und Anweisungen, welche nicht über 3 Monate laufen und in der Regel mit 
drei guten Unterschriften versehen sein müssen, zu discontiren und zu kaufen. 
C) Vorschüsse auf Wechsel der unter b bezeichneten Art, auf Werthpapiere, Metalle und 
dem leichten Verderb nicht unterworfene Waaren — jedoch nicht für länger als drei 
Monate — zu geben. 
d) Effecten und Metalle anzukaufen und zu verkaufen. 
e) Banknoten im Gesammtbetrage von höchstens 1,000,000 Thaler unter den § 9 
ersichtlichen Beschränkungen auszugeben. 
Beleihung und Ankauf ihrer eigenen Actien ist der Gesellschaft nicht gestattet. 
§9. Die von der Gesellschaft auszugebenden Banknoten dürfen nur in Appoints zu 
100, 200 und 500 Thaler ausgefertigt werden. Dieselben sind stempelfrei. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Banknoten an jedem Werktage zu den gewöhnlichen 
Geschäftsstunden gegen baar einzulösen.
	        
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