Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Der Gegenwerth der in Umlauf befindlichen Banknoten und der von der Gesellschaft 
gegen Verzinsung angenommenen, ohne Kündigung oder vor Ablauf von 3 Monaten rückzahl- 
baren Depositen muß jederzeit zu mindestens einem Dritttheile in Silberbarren oder Silber- 
münzen des Dreißigthalerfußes und der Rest in bankmäßigen (s. 8 8 lit. b), spätestens in 
drei Monaten fälligen Wechseln vorhanden sein. Ueberdieß haftet das gesammte Activver- 
mögen des Vereins für die Banknoten= und Depositenschuld, wie für etwaige andere Passiven. 
Die Form der Banknoten ist von der Staatsregierung zu genehmigen und wird öffentlich 
bekannt gemacht. 
Die nicht zur Ausgabe bestimmten Banknoten und die, zu ihrer Herstellung benutzten 
Platten sind unter commissarischen Mitverschluß zu nehmen (§S 40). 
Der Gesellschaft ist gestattet, ihre Banknoten durch dreimalige Bekanntmachung unter 
Festsetzung einer, von der ersten Bekanntmachung ab zu berechnenden Präclusiofrist von min- 
destens 6 Monaten zur Einlösung einzurufen. Die innerhalb der bestimmten Frist nicht ein- 
gelieferten Banknoten sind werthlos. Nach Ablauf der Präclusivfrist darf die Gesellschaft nur 
Noten ausgeben, welche sich von den eingerufenen deutlich unterscheiden. 
10. Ausdehnung des Wirkungskreises der Gesellschaft auf andere, als die im 8 8 
genannten Arten von Bankgeschäften kann durch einfache Stimmenmehrheit von der General- 
versammlung (§ 16 Sub 5) beschlossen werden, bedarf aber der Genehmigung der Staats- 
regierung. 
11. Sollen Actien oder auf den Inhaber lautende Interimsscheine mortificirt werden, 
so tritt statt der gesetzlichen eine nur fünfjährige Wartezeit ein. 
An Stelle mortificirter Urkunden werden nach Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses neue 
ausgefertigt. 
Von der Verwaltung. 
& 12. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden durch die Generalversammlung, 
den Aufsichtsrath und den Director wahrgenommen. 
§13. Die Generalversammlung der Actionäre findet in Leipzig, regelmäßig 
spätestens im April jeden Jahres, außerordentlicher Weise auf Beschluß des Aussichtsraths 
oder auf Antrag von Actionären, welche mindestens den fünften Theil des Gesellschaftscapi- 
tals vertreten, statt. . 
Die Einladung dazu ist vom Aufsichtsrathe, unter Angabe der zur Beschlußfassung zu 
bringenden Gegenstände, drei Mal zu veröffentlichen, dergestalt, daß zwischen der ersten Be- 
kanntmachung und dem Tage der Versammlung mindestens 14 Tage inneliegen. 
14. In der Generalversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Behinderung ein 
anderes, vom Aufsichtsrathe zu wählendes Mitglied desselben den Vorsitz. 
Das Protocoll wird notariell aufgenommen.
	        
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