Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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20. Jedes Mitglied des Aufsichtsraths hat cautionsweise 10 Gesellschaftsactien bei 
der Direction für die 6 Jahre betragende Dauer seiner Mitgliedschaft zu deponiren. 
& 21. Der Aussichtsrath wird von der Generalversammlung erwählt, dergestalt, daß in 
der ersten, nach Bestätigung der Statuten abzuhaltenden Generalversammlung sechs Actionäre 
dazu berufen werden, von welchen jährlich ein Mitglied nach der Bestimmung des Looses in 
der ordentlichen Generalversammlung ausscheidet. 
Die Stelle des Ausscheidenden besetzt die Generalversammlung. 
Sind in dieser Weise sämmtliche sechs erstgewählte Mitglieder des Aufsichtsraths ausge- 
schieden, so erfolgt der Austritt nach der Anciennetät. 
Der Ausscheidende ist wieder wählbar. 
Außerordentliche Vacanzen, wohin auch der Fall gehört, wenn eine Wahl der General- 
versammlung nicht angenommen werden sollte, werden vom Aufsichtsrathe selbst ersetzt. Der 
in dieser Weise Gewählte tritt bezüglich der Dauer seiner Function ganz an die Stelle des 
Ausgeschiedenen. 
# 22. Zur Wählbarkeit ist Dispositionsfähigkeit erforderlich. 
6 23. Jedes Mitglied des Aufsichtsraths kann, ohne Genehmigung des Letzteren, sein 
Amt nur nach vorgängiger dreimonatlicher Kündigung niederlegen. 
Außerdem kann ein Mitglied durch übereinstimmenden Beschluß der übrigen Mitglieder 
seiner Function enthoben werden, wenn es sich eines mit der Ehre oder den Interessen der 
Gesellschaft nicht vereinbaren Verhaltens schuldig macht. 
§ 24. Der Aussichtsrath erwählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter desselben. 
Der Vorsitzende hat die im Namen des Aufsichtsraths abzugebenden Erklärungen zu be- 
werkstelligen, beziehendlich zu unterzeichnen. 
Bei Behinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters führt ein anderes, in jedem 
einzelnen Falle zu erwählendes Mitglied des Aufsichtsraths den Vorsitz. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich monatlich wenigstens einmal. Ueber die Verhandlung 
ist ein, von dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern nothwendig. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsraths und die erfolgte Wahl des Vorsitzenden 
und seines Stellvertreters sind wenigstens zweimal bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung 
vertritt die Stelle der Legitimation. 
#25. Der Ausfsichtsrath ist befugt: 
a) den Geschäftsbetrieb durch Regulativ festzustellen und fortwährend zu überwachen, ins- 
besondere
	        
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