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& 44. Verordnung,
die Auszahlung der Kriegsschädenvergütungen betreffend;
vom 4. April 1867.
In Anschlusse an 6 12 der Ausführungsverordnung zu dem Kriegsschädenvergütungsgesetze
vom 12. Februar 1867 (Seite 21 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem
Jahre) wird hiermit Folgendes zur Nachachtung bestimmt:
§ 1. Die von der Centralcommission für Kriegsschädenvergütungen auszustellenden An-
weisungen über die von ihr festgestellten Vergütungssummen werden unter Anwendung gedruckter,
der Beifuge entsprechender Formulare ausgefertigt und amtlich vollzogen.
§ 2. Die Auszahlung der Beträge dieser Anweisungen an die empfangsberechtigten
Gemeinden oder Besitzer exemter Grundstücke erfolgt gegen Ertheilung einer Quittung nach
dem beigefügten Formulare unter B, welches jeder Anweisung beigedruckt wird und von den
Betheiligten, soweit nöthig, auszufüllen ist.
a 3.Die gedachten Quittungen sind bei Vergütungen für Städte von dem Vorstande
des Stadtraths, beziehendlich des Stadtgemeinderaths, bei Vergütungen für Landgemeinden
von dem Gemeindevorstande, eventuell von dem Stellvertreter dieser Organe, unter Beidruckung
des Dienst= oder Gemeindesiegels zu vollziehen.
Die von den Besitzern exemter Grundstücke zu vollziehenden Quittungen bedürfen behufs
der Erhebung der angewiesenen Summe der Autorisation durch die Bezirksamtshauptmannschaft.
& 4. Die angewiesenen Vergütungssummen können gegen Uebergabe der auf sie lauten-
den Anweisungen und Quittungen von den Betheiligten nach ihrer Wahl bei
a) den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern,
b) den Bezirkssteuereinnahmen,
) den Salzverwaltereien,
d) den Forstrentämtern,
jedoch nur dann, wenn die bereiten Geldmittel derselben ohne Störung des übrigen Bedarfs
dazu ausreichen, oder
C) bei der Finanzhauptcasse zu Dresden
erhoben werden, und werden diese Behörden und Cassenstellen zur Auszahlung der vorerwähnten
Vergütungssummen hierdurch angewiesen.
5. Die Summen, auf welche die Anweisungen lauten, können nur nach ihrem vollen
Betrage erhoben und gezahlt werden. Theilzahlungen darauf werden nicht geleistet.
§#6. Die im 4 bezeichneten Behörden und Cassenstellen haben vor jeder Zahlung die
betreffende Anweisung und Quittung, insbesondere auch nach den in 9§§# 1 bis 3 gegebenen