Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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45. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Hülfsvereins für Hinterlassene verstorbener 
Königlich Sächsischer Zoll= und Steuer-Beamten; 
vom 28. März 1867. 
Me Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 10 der 
Statuten des Hülfsvereins für Hinterlassene verstorbener Königlich Sächsischer Zoll= und 
Steuer-Beamten enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so 
hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimm- 
ungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 S. März 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Hülfsvereins für Hinterlassene verstorbener Königlich Sächsischer Zoll- 
und Steuer-Beamten. 
20. 2C. 
§ 10. Alsbald nach ertheilter Bestätigung der Statuten, später bei jedem Wechsel in 
den Personen, sind die Namen der Ausschußmitglieder, des Rechnungsführers, der Bevoll- 
mächtigten und der Cassirer durch die Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Diese Bekannt- 
machung vertritt die Stelle der Legitimation. 
rc. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 13. April 1867.
	        
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