Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
S. Stück vom Jahre 1867. 
  
  
  
& 46. Bekanntmachung, 
dem Vorschußvereine zu Hartenstein und dem Creditvereine zu Hohenstein bewilligte 
Stempelbefreiungen betreffend; 
vom 4. April 1867. 
D. Finanzministerium hat dem Vorschußvereine zu Hartenstein und dem Creditvereine zu 
Hohenstein für die bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürg- 
scheine, welche bei gegebenen Vorschüssen diesen Vereinen von ihren Mitgliedern oder deren 
Bürgen ausgestellt werden, insofern die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht 
übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 1. Januar 1819 
unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine" 
(Seite 62 und 73 der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) geordneten Stempelabgabe 
bis auf Widerruf bewilligt. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 4. April 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
Goldfriedrich. 
1867. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.