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& 47. Verordnung,
die Wahl eines Abgeordneten und seines Stellvertreters für den Zten Bezirk
des Handels= und Fabrikstandes betreffend;
vom 8. April 1867.
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In Folge des Ausscheidens des bisherigen zweiten Abgeordneten des Zten Bezirks des
Handels= und Fabrikstandes sowie seines Stellvertreters aus der zweiten Kammer der
Ständeversammlung ist die Vornahme einer anderweiten Wahl in dem genannten Wahlbezirke
erforderlich und angeordnet worden.
Nachdem nun mit deren Leitung der
Regierungsassessor Martens in Leipzig
als Regierungscommissar beauftragt worden, so wird Solches unter Bezugnahme auf § 5 8
des Wahlgesetzes vom 19. October 1861 (Seite 299 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1861) hierdurch bekannt gemacht, auch werden alle bei diesem Wahlgeschäfte bethei-
ligten Behörden zur größten Beschleunigung desselben und zu genauer Befolgung der deshalb
bestehenden Vorschriften angewiesen.
Dresden, am 8. April 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
„& 48. Verordnung,
die Wahl eines Abgeordneten und seines Stellvertreters für die Stadt Leipzig
betreffend;
vom 15. April 1867.
In Folge des Ablebens des einen der beiden Abgeordneten der Stadt Leipzig für die zweite
Ständekammer sowie des Stellvertreters desselben ist die Vornahme einer Neuwahl erforderlich
und angeordnet worden.
Nachdem nun mit deren Leitung der
Regierungsrath von Schönberg in Leipzig
als Regierungscommissar beauftragt worden, so wird Solches unter Bezugnahme auf 8 58
des Wahlgesetzes vom 19. October 1861 (Seite 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes