Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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& 47. Verordnung, 
die Wahl eines Abgeordneten und seines Stellvertreters für den Zten Bezirk 
des Handels= und Fabrikstandes betreffend; 
vom 8. April 1867. 
— 
In Folge des Ausscheidens des bisherigen zweiten Abgeordneten des Zten Bezirks des 
Handels= und Fabrikstandes sowie seines Stellvertreters aus der zweiten Kammer der 
Ständeversammlung ist die Vornahme einer anderweiten Wahl in dem genannten Wahlbezirke 
erforderlich und angeordnet worden. 
Nachdem nun mit deren Leitung der 
Regierungsassessor Martens in Leipzig 
als Regierungscommissar beauftragt worden, so wird Solches unter Bezugnahme auf § 5 8 
des Wahlgesetzes vom 19. October 1861 (Seite 299 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1861) hierdurch bekannt gemacht, auch werden alle bei diesem Wahlgeschäfte bethei- 
ligten Behörden zur größten Beschleunigung desselben und zu genauer Befolgung der deshalb 
bestehenden Vorschriften angewiesen. 
Dresden, am 8. April 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
„& 48. Verordnung, 
die Wahl eines Abgeordneten und seines Stellvertreters für die Stadt Leipzig 
betreffend; 
vom 15. April 1867. 
In Folge des Ablebens des einen der beiden Abgeordneten der Stadt Leipzig für die zweite 
Ständekammer sowie des Stellvertreters desselben ist die Vornahme einer Neuwahl erforderlich 
und angeordnet worden. 
Nachdem nun mit deren Leitung der 
Regierungsrath von Schönberg in Leipzig 
als Regierungscommissar beauftragt worden, so wird Solches unter Bezugnahme auf 8 58 
des Wahlgesetzes vom 19. October 1861 (Seite 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes
	        
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