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vom Jahre 1861) hierdurch bekannt gemacht, auch werden alle bei diesem Wahlgeschäfte bethei—
ligten Behörden zur größten Beschleunigung desselben und zu genauer Befolgung der deshalb
bestehenden Vorschriften angewiesen.
Dresden, am 15. April 1867.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
49. Verordnung,
Vereinfachungen der Geschäftsbehandlung in Strafsachen betreffend;
vom 13. März 1867.
Zum Zwecke der Vereinfachung der Geschäftsbehandlung in Strafsachen wird mit Allerhöchster
Genehmigung und, soweit nöthig, auf Grund ständischer Ermächtigung Folgendes verordnet:
I.
Rechtsmittel aller Art und im Aufsichtswege zu erledigende Beschwerden sind in der
Regel der zuständigen Oberbehörde nicht mittelst förmlichen Berichts, sondern mittelst einer
in die Acten zu schreibenden Registratur anzuzeigen, in welcher auf die Stellen Bezug zu
nehmen ist, an denen sich die Berufung auf höhere Entscheidung und die etwaige Ausführung
dieser Berufung befinden. Nur dann ist ausnahmsweise in den obigen Fällen ein besonderer
Bericht zu erstatten, wenn der Gegenstand der Anzeige eine eingehende Begründung oder
Begutachtung nothwendig macht.
II.
Für die unter I erwähnte Registratur ist weder eine Gebühr, noch — wie im Einver-
ständnisse mit dem Finanzministerium verordnet wird — Stempel in Ansatz zu bringen;
dasselbe gilt von den Notizen, mittelst deren nach § 49 der Instruction für die Gerichte in
Strafsachen die Untersuchungsacten dem requirirten Gerichte zugestellt, oder von diesem
zurückgesendet werden und sind daher die Bestimmungen der Taxordnung in Strafsachen
(Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) Cap. I, J& 8 unter 3
und Cap. II, § 20 unter den Nummern 7, 27 und 28, soweit bei der zuletzt erwähnten
Nummer Abgangsbemerkungen erwähnt werden, nicht weiter in Anwendung zu bringen.
Dagegen ist für die Bemerkung des Abgangs einer Registratur oder Notiz der gedachten Art
eine Gebühr von zwei bis fünf Neugroschen anzusetzen.
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