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II.
1. Zu Gültigkeit einer Vollmacht ist die Unterzeichnung derselben auch mit den Vor—
namen des Ausstellers dann nicht erforderlich, wenn der Letztere durch andere Umstände, z. B.
durch seinen Geschlechtsnamen oder seinen demselben beigefügten Character oder durch ein sonst
angegebenes deutliches Kennzeichen von anderen Personen gleiches Namens zu unterscheiden ist.
2. Kaufleute können in Prozessen vor den Handelsgerichten ihre Vollmachten mit ihrer
Firma unterzeichnen; doch ist die Gegenpartei, wie das Gericht befugt, zu verlangen, daß
innerhalb einer von dem Letzteren zu setzenden Frist durch Zeugniß der zuständigen Behörde
oder einen, das betreffende Folium enthaltenden Auszug aus dem Handelsregister nachgewiesen
werde, welche Personen zu Vertretung der unter der Firma bestehenden Handlung vor Gericht
berechtigt sind.
III.
1. Die Zustellung einer gerichtlichen Zufertigung jeder Art (Ladung, Verfügung
u. dergl. m.) erfolgt, wenn sie nicht an Gerichtsstelle stattfindet, an die Person, für welche
sie bestimmt ist, in deren Behausfung oder Gewerbslocale, oder, wenn dieselbe weder eine Be-
hausung noch ein Gewerbslocal hat, überall, wo sie anzutreffen ist. Jede auch außerhalb der
Behausung oder des Gewerbslocals geschehene Zustellung ist gültig, wenn die Zufertigung
angenommen wird. Ist die Annahme ohne Rechtsgrund verweigert worden, so hat das An-
gebot der Zustellung dieselbe Wirkung, wie die Zustellung; es kann jedoch noch später die
Auslieferung der Zufertigung verlangt werden. Wer behauptet, daß das ihm geschehene
Angebot einer Zufertigung um deswillen unwirksam sei, weil es nicht in seiner Behausung
oder in seinem Gewerbslocale geschehen sei, hat zu bescheinigen, daß er zur Zeit des Angebots
eine eigene Behausung oder ein Gewerbslocal gehabt hat.
2. Bei Abwesenheit der Person, für welche die Zufertigung bestimmt ist, kann die
Zustellung geschehen
a) an ihren Ehegatten, an ihre Eltern oder Großeltern, an ihre Kinder oder Enkel,
sowie an die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen, einschließlich des Gesindes, voraus-
gesetzt bei diesen Allen, daß sie in der Behausung oder in dem Gewerbslocale der Person, für
welche die Zufertigung bestimmt ist, gegenwärtig sind, sowie bei den Kindern, Enkeln, oder
zum Hausstande gehörigen Personen, einschließlich des Gesindes, daß sie das achtzehnte Alters-
jahr erfüllt haben, nicht minder
b) für Gewerbtreibende, welche ein Comptoir halten, und für Advocaten an eine von
ihnen in ihren Geschäften verwendete Person, vorausgesetzt, daß die Letztere in dem Gewerbs-
locale des Gewerbtreibenden oder in der Schreibstube des Advocaten, für welchen die Zu-
fertigung bestimmt ist, gegenwärtig ist, übrigens nicht blos in den eigenen Rechtsstreiten der
Advocaten, sondern auch in den Rechtsstreiten ihrer Auftraggeber.