Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. 
1. Zu Gültigkeit einer Vollmacht ist die Unterzeichnung derselben auch mit den Vor— 
namen des Ausstellers dann nicht erforderlich, wenn der Letztere durch andere Umstände, z. B. 
durch seinen Geschlechtsnamen oder seinen demselben beigefügten Character oder durch ein sonst 
angegebenes deutliches Kennzeichen von anderen Personen gleiches Namens zu unterscheiden ist. 
2. Kaufleute können in Prozessen vor den Handelsgerichten ihre Vollmachten mit ihrer 
Firma unterzeichnen; doch ist die Gegenpartei, wie das Gericht befugt, zu verlangen, daß 
innerhalb einer von dem Letzteren zu setzenden Frist durch Zeugniß der zuständigen Behörde 
oder einen, das betreffende Folium enthaltenden Auszug aus dem Handelsregister nachgewiesen 
werde, welche Personen zu Vertretung der unter der Firma bestehenden Handlung vor Gericht 
berechtigt sind. 
III. 
1. Die Zustellung einer gerichtlichen Zufertigung jeder Art (Ladung, Verfügung 
u. dergl. m.) erfolgt, wenn sie nicht an Gerichtsstelle stattfindet, an die Person, für welche 
sie bestimmt ist, in deren Behausfung oder Gewerbslocale, oder, wenn dieselbe weder eine Be- 
hausung noch ein Gewerbslocal hat, überall, wo sie anzutreffen ist. Jede auch außerhalb der 
Behausung oder des Gewerbslocals geschehene Zustellung ist gültig, wenn die Zufertigung 
angenommen wird. Ist die Annahme ohne Rechtsgrund verweigert worden, so hat das An- 
gebot der Zustellung dieselbe Wirkung, wie die Zustellung; es kann jedoch noch später die 
Auslieferung der Zufertigung verlangt werden. Wer behauptet, daß das ihm geschehene 
Angebot einer Zufertigung um deswillen unwirksam sei, weil es nicht in seiner Behausung 
oder in seinem Gewerbslocale geschehen sei, hat zu bescheinigen, daß er zur Zeit des Angebots 
eine eigene Behausung oder ein Gewerbslocal gehabt hat. 
2. Bei Abwesenheit der Person, für welche die Zufertigung bestimmt ist, kann die 
Zustellung geschehen 
a) an ihren Ehegatten, an ihre Eltern oder Großeltern, an ihre Kinder oder Enkel, 
sowie an die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen, einschließlich des Gesindes, voraus- 
gesetzt bei diesen Allen, daß sie in der Behausung oder in dem Gewerbslocale der Person, für 
welche die Zufertigung bestimmt ist, gegenwärtig sind, sowie bei den Kindern, Enkeln, oder 
zum Hausstande gehörigen Personen, einschließlich des Gesindes, daß sie das achtzehnte Alters- 
jahr erfüllt haben, nicht minder 
b) für Gewerbtreibende, welche ein Comptoir halten, und für Advocaten an eine von 
ihnen in ihren Geschäften verwendete Person, vorausgesetzt, daß die Letztere in dem Gewerbs- 
locale des Gewerbtreibenden oder in der Schreibstube des Advocaten, für welchen die Zu- 
fertigung bestimmt ist, gegenwärtig ist, übrigens nicht blos in den eigenen Rechtsstreiten der 
Advocaten, sondern auch in den Rechtsstreiten ihrer Auftraggeber.
	        
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