Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 108 — 
Keine von den Personen, welchen nach diesen Vorschriften unter a und b eine Zu- 
fertigung für einen Anderen zugestellt werden kann, ist verpflichtet, sie anzunehmen. Wer die- 
selbe annimmt, hat, wenn ihm deren Abnahme von Demzenigen, für welchen sie bestimmt ist, 
verweigert oder die Abgabe an diesen unmöglich wird, dieß dem Gerichte unverzüglich anzuzeigen. 
Kann Derjenige, an welchen die Zustellung geschehen sollte, bescheinigen, daß ihm die 
Zufertigung nicht oder doch so spät zugestellt worden ist, daß er, was er zufolge derselben zu 
verrichten die Verpflichtung oder die Befugniß hatte, zu verrichten außer Stande war, so hat 
die Zustellung gegen ihn keine Wirkung. 
3. Die Gerichte haben sich zur Zustellung von Zufertigungen jeder Art an die Bethei- 
ligten der Postanstalten zu bedienen und es hat eine in Folge dessen durch Letztere bewirkte 
Zustellung dieselbe Wirkung, als ob sie an Gerichtsstelle unmittelbar, oder durch den Gerichts- 
boten bewirkt worden wäre. Für diese Art der Zustellung gelten folgende nähere Bestimmungen: 
a) Untergerichte können Zustellungen durch die Post nur an solche Personen bewirken 
lassen, welche im Inlande außerhalb des Bezirks des Gerichts wohnen, von welchem die 
zuzustellende Zufertigung ausgeht. Dagegen können das Oberappellationsgericht und die 
Appellationsgerichte sich in den bei ihnen vorkommenden Rechtssachen aller Art der Post- 
anstalten zu Zustellungen ohne Unterschied des Gerichtsbezirks bedienen, in welchem der 
Adressat im Inlande wohnt. 
b) Der Zufertigung ist ein nach dem unter B beigefügten Formulare eingerichteter 
Behändigungsschein beizufügen und an erstere zusammengebrochen leicht anzuheften. Dieser 
Schein ist von dem absendenden Gerichte in den ersten vier Spalten auszufüllen und mit 
Datum und Unterschrift, sowie mit der Angabe der taxmäßigen Insinuationsgebühr, zu versehen. 
C) Auf der Adresse der Zufertigung ist die Bemerkung: „Hierbei ein Behändigungs- 
schein Vr. J7 anzubringen, auch auf die Außenseite des zusammengebrochenen Scheines in 
eine der oberen Ecken die nämliche Nummer und der Bestimmungsort, überdieß auf die Mitte 
dieser Außenseite die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. 
d) Bei der Absendung ist das tarifmäßige Porto bis zum Bestimmungsorte, sowie das 
Porto für die Rücksendung des Scheines an die abfertigende Behörde verlagsweise aus der 
Sportelcasse der Letzteren zu berichtigen. Die Insinuationsgebühr wird von dem Briefträger 
dem Empfänger abgefordert; verweigert dieser die Zahlung, so wird die Gebühr von der Post- 
anstalt dem absendenden Gerichte angerechnet und von diesem berichtigt. 
e.) Auf dem Behändigungsscheine hat Derjenige, für welchen die Zufertigung bestimmt 
ist, den Empfang derselben zu bekennen oder, wenn er dieß nicht kann oder will, der Brief- 
träger den Grund der Nichtvollziehung anzugeben, sodann ist der Schein vom Briefträger mit 
der Bemerkung über die erfolgte Behändigung und von der Postanstalt mit der Bescheinigung 
derselben zu versehen, und hierauf der Schein an das absendende Gericht zurückzusenden. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.