Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

1) Einer Recommandirung der Zufertigungen durch die Gerichte und der zurückgehenden 
Scheine durch die Postanstalten bedarf es nicht. 
g) Patentarische Zufertigungen sind von der Behändigung durch die Postanstalten aus- 
geschlossen. 
4. Auch bei Zustellungen durch die Gerichtsboten haben die Gerichte sich der Behän- 
digungsscheine zu bedienen. Derjenige, für welchen die Zufertigung bestimmt ist, hat auf 
dem Scheine den Empfang der Zufertigung zu bekennen; kann oder will er dieß nicht, so hat 
der Gerichtsbote auf dem Scheine den Grund der Nichtvollziehung anzugeben; außerdem hat 
der Bote auf dem Scheine die geschehene Zustellung zu bemerken. Der solchergestalt vollzogene 
Behändigungsschein ist zu den Sachacten zu nehmen und bedarf es dann in denselben einer, 
den Bericht über die geschehene Zustellung enthaltenden Registratur nicht. 
5. Für jeden der unter 3 und 4 erwähnten Behändigungsscheine ist eine Gebühr 
von einem Neugroschen in Ansatz zu bringen. 
6. Läßt ein Gericht im Inlande außerhalb seines Bezirks die Zustellung einer Zu- 
fertigung durch die Postanstalt oder ausnahmsweise durch einen Gerichtsboten vornehmen, so 
bedarf es von Seiten desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke sie erfolgt, der Gestattung der 
Zustellung nicht. 
IV. 
Die Zeugen und die Sachverständigen sind zu den Productions= und Reproductions- 
Terminen nur dann vorzuladen, wenn in denselben ihre Abhörung oder Befragung erfolgen 
soll. Wird Letzteres nicht beabsichtigt, so sind die Zeugen und die Sachverständigen erst zu 
dem Termine vorzuladen, in welchem sie abgehört oder befragt werden sollen. 
V. 
Ist in einem Falle, in welchem die Verpflichtung zum Schadenersatze in rechtlicher Ge- 
wißheit beruht, der Betrag des Schadens voraussichtlich nicht, oder nur mit unverhältniß- 
mäßigen Kosten oder mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten zu beweisen, so hat das Gericht 
diesen Betrag, nach Befinden unter Zuratheziehung von Sachverständigen, mit Würdigung 
aller Umstände der Billigkeit gemäß festzusetzen, sowohl auf einseitigen Antrag, als auch Amts- 
wegen, selbst dann, wenn über die Höhe des Schadens eine ganz oder theilweise ohne Erfolg 
gebliebene Beweisaufnahme stattgefunden hat. Ist der Beschädigte zum Schätzungseide 
berechtigt, so darf das Gericht den Betrag der Ersatzleistung festsetzen, wenn auf den Schätz- 
ungseid verzichtet wird. 
VI. 
1. Schriften, in denen Appellationen gegen Erkenntnisse eingewendet oder ausgeführt 
werden, sind dem Gegner des Appellanten nicht mittelst besonderen Schreibens, sondern mittelst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.