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einer Registratur zuzufertigen, in welcher in Prozessen über geringe und größere Ansprüche
das Befugniß zur Widerlegung und die dazu nachgelassene gesetzliche Frist, in Prozessen über
ganz geringe Ansprüche die Zeit der Absendung der Acten an das Obergericht (s. nach-
stehends 4) auszudrücken und welche auf das dem Gegner zuzustellende Exemplar der Schrift,
oder, wenn die Appellation mündlich eingewendet worden, auf die dem Gegner zuzustellende
Abschrift des über die Appellation ausgenommenen Protocolls zu bringen ist.
2. Bei eingewendeter Leuterung hat die Ansetzung eines Prosecutionstermins und die
Abhaltung eines Prosecutionsverfahrens zu unterbleiben. Vielmehr leiden auf das Verfahren
nach eingewendeter Leuterung die Vorschriften über das Verfahren nach eingewendeter Appellation
gegen Erkenntnisse, einschließlich der Bestimmungen in dieser Verordnung unter VI, 1, 4
und 5, ebenfalls Anwendung.
3. Bei Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren ist den Parteien der Tag, an
welchem die Acten zur Entscheidung an das Obergericht abgesendet werden sollen, ebenfalls
durch abschriftliche Zufertigung einer den hierauf gerichteten Beschluß enthaltenden Registratur
bekannt zu machen.
4. Auf Appellationen und Leuterungen findet die Erstattung eines förmlichen Be-
richts an das über das Rechtsmittel entscheidende Gericht nicht mehr statt; vielmehr hat die
Uebersendung der Acten an das Letztere mittelst einer in dieselben zu schreibenden Registratur
zu erfolgen. In dieser Registratur ist auf die Actenstellen Bezug zu nehmen, an welchen das
Rechtsmittel eingewendet und ausgeführt, Beschwerden zu demselben nachgebracht und eine
Widerlegung desselben unternommen worden; auch ist Dasjenige anzuführen, was außerdem
etwa auf Veranlassung des Rechtsmittels zur Kenntniß des über dasselbe entscheidenden Gerichts
zu bringen ist.
Die Gerichte, bei denen Rechtsmittel eingewendet worden, haben in einem jeden Falle
einer solchen Uebersendung der Acten an das entscheidende Gericht den Tag des Abgangs der-
selben in einem deshalb anzulegenden Verzeichnisse anzumerken.
5. Ist bei einem Untergerichte gegen ein von ihm eröffnetes Urthel oder gegen eine von
ihm bekannt gemachte Verordnung eines Appellationsgerichts an das Oberappellationsgericht
appellirt worden, so sind die Acten nicht an das Appellationsgericht, sondern unmittelbar an
das Oberappellationsgericht mittelst einer Registratur (s. VI, 4) einzusenden. In Ansehung
der Zurücksendung von dem Oberappellationsgerichte an das Untergericht dagegen bewendet es
bei den jetzt geltenden Bestimmungen.
6. Für die nach den Vorschriften unter VI, 1 — 5 an die Stelle der wegfallenden
Zufertigungsschriften und Berichte tretenden Registraturen sind Kosten, und, wie im Einver-
ständnisse mit dem Finanzministerium verordnet wird, Stempel nicht in Ansatz zu bringen;
dagegen ist für Notirung des Abgangs in Prozessen über geringe und ganz geringe Ansprüche