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Gesetz und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1867.
„K 51. Verordnung,
den Beitritt des Cantons Graubünden zu der mit mehreren Schweizer-Cantonen
wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffenen Vereinbarung
betreffend:
vom 14. März 1867.
Nechdem der Canton Graubünden der Uebereinkunft beigetreten ist, welche laut der Verord-
nungen vom 27. December 1858 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18590), vom 10. März 1860 (Seite 23 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18600 und vom 6. September 1860 (Seite 162 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1860) Koniglich Sächsischer Seits mit mehreren Schweizer-Cantonen wegen
gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffen worden ist, so treten die in erst-
gedachter Verordnung enthaltenen Ausführungsbestimmungen nunmehr auch dem Canton
Graubünden gegenüber in Kraft.
Es sind jedoch in Zukunft für Handelsreisende nach und aus sämmtlichen der Vereinbarung
beigetretenen Cantonen die Gewerbe-Legitimationszeugnisse behufs Erlangung von Legitimations-
acten für Freihaltung von Gewerbs= oder Patentgebühren ebenso wie die Gewerbesteuerfrei-
scheine — vergl. die Beilagen unter A und D zu der Verordnung vom 27. December 1858,
Seite 2 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859 — nicht mehr, wie im
11 resp. 3 der eben citirten Verordnung vorgeschrieben, von den Amtshauptmannschaften
und in großen und Mittelstädten von den Stadträthen, sondern ohne Unterschied nur von den
Paßpolizeibehörden und zwar in diesem Falle, nach Maßgabe der Vorschrift in den eben an-
gezogenen Paragraphen, kosten= und stempelfrei auszustellen.
Da ferner nach den dermalen geltenden Bestimmungen den Handelsreisenden aus den
betreffenden Schweizer-Cantonen gestattet ist, außer Proben auch aufgekaufte Waaren, jedoch
nur zum Behufe deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte bei sich zu führen, so kommt
das in der Beilage D der Verordnung vom 27. December 1858 vorgeschriebene Formular
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