Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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für die Gewerbesteuerfreischeine in Wegfall und tritt an dessen Stelle das hier unter D an- 
—— geschlossene Muster. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 14. März 1867. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
D. 
Saächsischer Gewerbesteuerfreischein. 
Dem Hern . . . wird hiermit auf Grund des bei- 
gebrachten, von der Schweizerischen Bundescanzlei unter dem 
ausgefertigten Gewerbslegitimationszeugnisses das Befugniß ertheilt, in den Königlich Sichst- 
schen Landen für sein Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen. 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, Proben, aufgekaufte 
Waaren dagegen nur, behufs deren Beförderung an den Bestimmungsort, mit sich herum- 
führen. 
Gegenwärtiger Gewerbesteuerfreischein, welcher auf Verlangen den Grenz= und Stener- 
aufsichtsbeamten vorzuzeigen, ist gültig auf die Dauer von . alfo 
bis zum 
(Ort, Datum.) (Firma der Beborde.) 
Personalbeschreibung des Nei 
und Unterschrift senden. 
  
„K 52. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
der Parthe zu Albrechtshain; 
vom 3. April 1867. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Genossenschaft für Berichtigung der Parthe zu Albrechtshain
	        
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