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zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an
Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung
allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 3. April 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 33. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Annaberger Bergbegräbnißbrüderschaft;
vom 15. April 1867.
Nechoem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 26 und
27 der Statuten der Annaberger Bergbegräbnißbrüderschaft enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 15. April 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Neues Statut
der Annaberger Bergbegräbnißbrüderschaft.
20. 2.
S 26. 2. 20. Bertretung der
Zu ihrer Legitimation vor jeder Behörde erfolgt bei jeder Neuwahl die Bekanntmachung Brüderschaft.
des Vorstehers und Rechnungsführers, sowie ihrer Stellvertreter im Amtsblatte des Stadt-
raths zu Annaberg.