Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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56. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Leisnig; 
vom 2. Mai 1867. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14 und 
31 der Statuten des Verschußvereins zu Leisnig enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu be- 
willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit 
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
"„ unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2. Mai 1867. 
1# Ministerium des Innern. 
S v. Nostitz-Wallwitz. 
Statuten des Vorschußvereins zu Leisnig. 
Fromm. 
20. 2. 
#14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, der Ausschußmit- 
glieder und deren Stellvertreter sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel sind durch 
das Directorium öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
1c. 2c. 
Vorrechte und #31. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
Vriilegien des und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt worden, so ist in dem 
Falle, wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directerium 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden vierzehntägigen Frist 
bestmöglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld- 
betrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt befugt, 
zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur 
Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
	        
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