Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 120 — 
8 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren von 
Kleinbauchlitz und " 
Stadt Döbeln — 
betroffen. 
Dresden, am 6. Mai 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 58. Verordnung, 
Maßregeln zum Schutze gegen die Rinderpest betreffend; 
vom 14. Mai 1867. 
In Anschlusse an die wegen der Rinderpest in Bayern unterm 2f#. vorigen Monats (Seite 
116 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) erlassene Verordnung findet sich 
das Ministerium des Innern zur Abwendung der von Bayern aus auf dem Wege durch 
Böhmen möoglichen Einschleppung der gedachten Seuche veranlaßt, bis auf Weiteres entlang 
der ganzen Sächsisch-Böhmischen Grenze 
1. das Einbringen von Rindvieh ohne Unterschied der Race, desgleichen von Schafen 
und Ziegen, sowohl mittelst der Eisenbahn, als auch im Grenzverkehre, sowie 
2. die Einfuhr thierischer Rohproducte von obigen Viehgattungen in frischem Zustande, 
namentlich von Fleisch und Talg, Haut, Hörnern und Knochen 
unbedingt zu untersagen. 
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im § 3 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 16. Januar 1860 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) 
geahndet. 
Alle Zeitschriften der § 21 des Gesetzes vom 1 4. März 1851, die Angelegenheiten 
der Presse betreffend, gedachten Art haben vorstehende Verordnung unverzüglich zum Abdruck 
zu bringen. 
Dresden, am 14. Mai 1867. 
Ministerium des Innern.“ 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.