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8 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren von
Kleinbauchlitz und "
Stadt Döbeln —
betroffen.
Dresden, am 6. Mai 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 58. Verordnung,
Maßregeln zum Schutze gegen die Rinderpest betreffend;
vom 14. Mai 1867.
In Anschlusse an die wegen der Rinderpest in Bayern unterm 2f#. vorigen Monats (Seite
116 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) erlassene Verordnung findet sich
das Ministerium des Innern zur Abwendung der von Bayern aus auf dem Wege durch
Böhmen möoglichen Einschleppung der gedachten Seuche veranlaßt, bis auf Weiteres entlang
der ganzen Sächsisch-Böhmischen Grenze
1. das Einbringen von Rindvieh ohne Unterschied der Race, desgleichen von Schafen
und Ziegen, sowohl mittelst der Eisenbahn, als auch im Grenzverkehre, sowie
2. die Einfuhr thierischer Rohproducte von obigen Viehgattungen in frischem Zustande,
namentlich von Fleisch und Talg, Haut, Hörnern und Knochen
unbedingt zu untersagen.
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im § 3 der Allerhöchsten Verordnung
vom 16. Januar 1860 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860)
geahndet.
Alle Zeitschriften der § 21 des Gesetzes vom 1 4. März 1851, die Angelegenheiten
der Presse betreffend, gedachten Art haben vorstehende Verordnung unverzüglich zum Abdruck
zu bringen.
Dresden, am 14. Mai 1867.
Ministerium des Innern.“
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.