Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 121 — 
AMÆ 59. Gesetz, 
Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und 
Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December 1866 betreffend; 
vom 15. Mai 1867. 
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2Rc. « 
haben zu Deckung des erhöhten Staatsaufwands für das laufende Jahr mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände beschlossen, wie folgt: 
8 1. Im Jahre 1867 sind außer den durch 81 des Gesetzes vom 24. December 
1866 (Seite 298 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) ausgeschriebenen 
Steuern und Abgaben annoch zu erheben 
a) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) einer dergleichen zur Gewerbe- und Personalsteuer nach acht Zehntheilen eines ganzen 
Jahresbetrags 
nach den deshalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften und 
C) Zuschläge zur Schlachtsteuer 
nach dem darauf bezüglichen Gesetze vom heutigen Tage. 
&2. Die Termine für die Erhebung der Zuschläge unter a und b, sowie die Vergütung 
für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung derselben hat Unser Finanzministerium fest- 
zustellen. 
83. Das weitere Erforderniß zu Bestreitung des erhöhten Staatsaufwands ist aus 
den verfügbaren Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 15. Mai 1867. 
Johann. 
—1 Richard Freiherr von Friesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.