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AMÆ 59. Gesetz,
Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und
Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December 1866 betreffend;
vom 15. Mai 1867.
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 2Rc. «
haben zu Deckung des erhöhten Staatsaufwands für das laufende Jahr mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen, wie folgt:
8 1. Im Jahre 1867 sind außer den durch 81 des Gesetzes vom 24. December
1866 (Seite 298 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) ausgeschriebenen
Steuern und Abgaben annoch zu erheben
a) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) einer dergleichen zur Gewerbe- und Personalsteuer nach acht Zehntheilen eines ganzen
Jahresbetrags
nach den deshalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften und
C) Zuschläge zur Schlachtsteuer
nach dem darauf bezüglichen Gesetze vom heutigen Tage.
&2. Die Termine für die Erhebung der Zuschläge unter a und b, sowie die Vergütung
für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung derselben hat Unser Finanzministerium fest-
zustellen.
83. Das weitere Erforderniß zu Bestreitung des erhöhten Staatsaufwands ist aus
den verfügbaren Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 15. Mai 1867.
Johann.
—1 Richard Freiherr von Friesen.