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MÆ 61. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 1867, die Schlachtsteuer, die Uebergangs-
abgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke, sowie die Verbrauchsabgabe von
vereinsqusländischem Fleischwerke betreffend;
vom 15. Mai 1867.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 15. dieses Monats, die Schlachtsteuer, die Uebergangs-
abgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke, sowie die Verbrauchsabgabe von vereinsauslän-
dischem Fleischwerke betreffend, wird, unter Bezugnahme auf das, die Schlachtsteuer, ingleichen
die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke betreffende Gesetz vom 25. Mai
1852 (Seite 93 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), Folgendes
verordnet:
# 1. Die Verordnung vom 29. Mai 1852, die Ausführung des Schlachtsteuer= und
Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes vom 25. Mai 1852 betreffend (Seite 145 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), die Verordnung vom 26. Juli 1864, eine Er-
läuterung des § 24 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-
Gesetzes betreffenden Verordnung vom 29. Mai 1852 betreffend (Seite 265 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 186 4), die Verordnung vom 24. November 1 864,
den § 35 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes
betreffenden Verordnung vom 29. Mai 1852 betreffend (Seite 369 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1864), sowie die Verordnung vom 20. März 1866, den
§ 19 der Ausführungsverordnung zu dem Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-
Gesetze vom 29. Mai 1852 betreffend (Seite 75 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1866), verbleiben mit nachstehenden Modificationen auch ferner in Kraft.
& 2. Wo in der Verordnung vom 29. Mai 1852 von dem Schlachtsteuer-Tarife die
Rede ist, ist unter letzterem nunmehr der zu dem Gesetze vom 15. dieses Monats gehörende
Tarif unter O zu verstehen und treten insbesondere die darin enthaltenen Sätze A 2 und 3
an die Stelle der in den 66 37 und 38 jener Verordnung bemerkten Tarifsätze unter A
1 bis 4.
Auch sind die in dem neuen Tarife unter Zugrundelegung des Centners festgestellten
Abgabensätze für vereinsländisches Fleischwerk beziehendlich mit 5 Pfennigen und 4 Pfennigen
vom Zollpfunde zu erheben.
83. Ist das Gewicht einer zur Schlachtung angemeldeten Kuh vom Steuerpflichtigen
nach § 3 der Verordnung vom 29. Mai 1852 ohne Antrag auf amtliche Ermittelung, folg-
lich unter eigener Vertretung, selbst bestimmt und auf Grund dieser Bestimmung der niedrigere