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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1867.
K& 62. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer
Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 betreffend;
vom 21. Mai 1867.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai dieses Jahres, Nachträge zu dem Gesetze wegen
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December
1866 betreffend (Seite 121 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom heurigen Jahre),
wird hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. Der durch das Gesetz vom 15. Mai dieses Jahres §& 1 unter a ausgeschriebene
Zuschlag zur Grundsteuer ist von jeder Steuereinheit zu erheben mit
Einem Pfennig am 1. August 1867
und mit
Einem Pfennig am 1. November 1867
und zwar zugleich mit den für diese Termine durch 6 1 der Verordnung vom 24. December
1866 (Seite 299 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) ausgeschriebenen
ordentlichen Grundsteuern, also mit Einschluß der letzteren in jedem dieser Termine überhaupt
der Betrag von drei Pfennigen von jeder Steuereinheit.
#. Der durch das Gesetz vom 15. Mai dieses Jahres §& 1 unter b ausgeschriebene
Zuschlag zur Gewerbe= und Personalsteuer ist mit
Acht Zehntheilen eines ganzen Jahresbetrags,
also mit 24 Neugroschen von jedem Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem Neugroschen des
vollen Jahresbetrags,
am 15. Juli 1867
zu erheben. 6
Bei Beurtheilung der Beitragspflicht der Contribuenten zu diesem Zuschlage nach § 4
des Gesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1845) ist dieser Termin zum Anhalten zu nehmen.
1867. 21