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64. Gesetz,
das Befugniß zu Aufnahme von Protocollen und zu Beglaubigungen bei Justiz-
und bei Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 20. Mai 1867.
Wa Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 26c.
haben für nöthig befunden, in Ansehung des Befugnisses zur Protocollaufnahme und zur Be-
glaubigung von Abschriften einige veränderte Bestimmungen eintreten zu lassen und verordnen
deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Das Befugniß, in den bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden vorkommenden
Angelegenheiten aller Art Protocolle mit der Wirkung öffentlichen Glaubens aufzunehmen,
steht zu «
1. denjenigen bei diesen Behörden angestellten Personen, mit deren Stelle das Befugniß
zum Protocolliren ein für alle Male verbunden ist,
2. denjenigen bei diesen Behörden verwendeten Accessisten und angestellten Expedienten,
denen dieses Befugniß für ihre Person ertheilt worden ist.
& 2. Bei Unterzeichnung der Protocolle haben die Protocollführer in dem Falle des 81
unter 1 das Dienstprädicat, in dem Falle des § 1 unter 2 eine, das Befugniß zum Proto-
colliren aussprechende, durch Verordnung zu bestimmende Bezeichnung ihrer Namensunterschrift
beizufügen.
3.Kann gesetzlicher Vorschrift zufolge eine Handlung vor Gericht nur unter Mitwirk-
ung eines mit dem Richtereide verpflichteten Beamten vorgenommen werden, so ist das über
diese Handlung aufzunehmende Protocoll von demjenigen mit dem Richtereide verpflichteten
Beamten zu verfassen, oder mit zu unterzeichnen, unter dessen Mitwirkung die Handlung vor-
geht. Schreibt ein Gesetz vor, daß das Protocoll über eine gerichtliche Handlung von den
mehreren, bei dieser Handlung betheiligten richterlichen Beamten zu unterzeichnen sei, so hat
es hierbei sein Verbleiben.
&4. Die Vorschrift des & 3 im ersten Satze gilt insbesondere von den Protocollen über
die in Gemäßheit der Strafprozeßordnung und der Militärstrafprozeßordnung von einem zu
Vornahme von Erörterungen beauftragten Richter, einem Untersuchungsrichter, oder einem
Einzelrichter vorzunehmenden Handlungen. Doch können Protocolle über Anzeigen von ver-
übten Verbrechen, über das Anerkenntniß oder die Zurücknahme von Strafanträgen, über Be-
kanntmachungen richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Entschließungen und einzelrichterlicher
Erkenntnisse, sowie über die bei Vollstreckung der Erkenntnisse in Strafsachen vorkommenden