Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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in die Feder aufzunehmen. Zu Gültigkeit eines in dieser Weise aufgenommenen Protocolls 
ist erforderlich: 
a) daß Derjenige, welchem das Protocoll dictirt wird, eine bei der Behörde in Pflicht 
stehende Person ist, 
b) daß der dictirende Beamte das Protocoll im Zusammenhange vorliest und sodann eigen— 
händig unterzeichnet, auch dabei unter Angabe des Namens und der dienstlichen Eigen— 
schaft des zum Niederschreiben verwendeten Angestellten bemerkt, daß er das Protocoll 
diesem in die Feder dictirt und den Erschienenen vorgelesen habe, sowie daß es von 
den Erschienenen genehmigt worden sei. 
8. Bemerkungen über Eingang, Behändigung und Abgang von Schriften, sowie Be- 
merkungen über Ausführung amtlicher Aufträge, über Vorlegung und Mittheilung von Acten 
und von niedergeschriebenen Beschlüssen können auch von solchen bei der Behörde in Pflicht 
stehenden Personen gefertigt werden, welche das Befugniß zur Protocollaufnahme nicht haben. 
6 9Das Befugniß zu Beglaubigung von Abschriften steht zu: 
1. bei Justizbehörden den mit dem Richtereide verpflichteten Beamten und denjenigen 
bei diesen Behörden Angestellten, welche nach beendetem rechtswissenschaftlichen Studium ein 
juristisches Examen mit Erfolg bestanden haben, den Grund= und Hypothekenbuchführern in 
Ansehung der Auszüge aus den Grund= und Hypothekenbüchern und den Führern der Handels- 
register in Ansehung der Auszüge aus letzteren; 
2. bei Verwaltungsbehörden den nach § 1 zur Aufnahme von Protocollen berechtigten 
Personen, sowie nächstdem 
3. den Archivaren des Hauptstaatsarchivs und des Finanzarchivs in Ansehung der in 
diesen Archiven aufbewahrten Urkunden. 
# 10. Die Bestimmungen über das Registriren und beziehendlich Beglaubigen in den 
Verordnungen vom 22. Februar und 29. März 1826 (Seite 17 und 45 der Gesetz- 
Sammlung vom Jahre 18260, sowie in dem Gesetze vom 3. Juli 1840 (Seite 128 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 20. Mai 1867. 
Johann. 
D. Robert Schneider.
	        
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