Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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die Protocollanten bei den nach dem Regulative vom 29. November 1830 gebildeten 
Communalgardenausschüssen, 
die Directoren der höheren Lehr= und Bildungsanstalten, 
die Obergrenz= und Obersteuer-Controleurs, 
die Obergrenz= und Obersteuer-Aufseher, s 
die zur Revision fiscalischer Cassen bestimmten Beamten, 
der Stempelfiscal, 
die Steuerconducteurs und Steuerconducteurassistenten, 
der Finanzvermessungsdirector, 
die Finanzvermessungsinspectoren, 
der Forstvermessungsdirector, 
die Forstvermessungsconducteurs, 
die bei den Bergbehörden angestellten Markscheider, 
die Betriebsingenieurs, Maschinenmeister, Maschinenverwaltungs-Assistenten, Betriebs- 
und Transport-Oberinspectoren bei der Staatseisenbahnverwaltung, 
die Ober= und Sections-Ingenieurs beim Staatseisenbahnbaue, 
die Chausseeinspectoren und Straßenbauconducteurs bei der Straßenbauverwaltung, 
die Landbaumeister und Bezirksbaumeister bei der Hochbauverwaltung, 
der Director des Hauptzeughauses, 
der Director der Militärvorrathsanstalt, 
der Casernendirector zu Dresden, 
der Commandant des Garnisonhospitals und der Militärstrafanstalt zu Dresden, 
der Platzmajor bei der Stadtcommandantur zu Dresden, 
die Proviantverwalter der Militärmagazine. 
& 2. Die Vorstände der Behörden, bei welchen Expedienten angestellt sind, haben 
nach der Persönlichkeit der Letzteren und dem Geschäftsumfange zu erwägen, ob und welche 
von denselben zur Protocollaufnahme zu verwenden seien und haben dann bei der Auswahl 
der hiernach zu Ertheilung des Befugnisses dazu in Vorschlag zu bringenden, beziehendlich zu 
bestimmenden Personen ihr Augenmerk nur auf solche zu richten, welche 
1. vermöge ihrer Schulbildung und ihrer Bekanntschaft mit den Geschäften der Behörde 
befähigt sind, den Gang der vorkommenden Verhandlungen richtig aufzufassen und 
das Ergebniß derselben mit der erforderlichen Klarheit und Bündigkeit schriftlich wieder- 
zugeben, auch diejenigen Verhandlungen, welche sie ohne Mitwirkung eines der im 
Eingange von § 6 des Gesetzes genannten Beamten vornehmen dürfen, zweckentspre- 
chend zu erledigen, nicht minder aber auch 
2. durch ihr bisheriges pflichtmäßiges Verhalten die Ern artung begründet haben, daß sie 
1867. 
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